Familie
Heilt die nachträgliche Zustimmung eine Kindesentführung?
Grundsätzlich ja. Stimmt ein Elternteil durch eindeutige Handlungen nachträglich der Ausreise seines Kindes zu, muss der Staat des neuen Aufenthaltsortes keine Rückführung anordnen. Mit Urteil vom 30. August 2021 hat das Bundesgericht präzisiert, welche Handlungen als nachträgliche Genehmigung gelten können.
Verletzt eine Ausreise das Sorgerecht, ist sie widerrechtlich im Sinne des Haager Übereinkommens gegen Kindesentführungen. Der Elternteil, dem das Kind so entzogen wurde, kann die Rückführung verlangen. Hat er dem Entzug nachträglich durch eindeutige Handlungen zugestimmt, kann er jedoch die Rückführung nicht durchsetzen.
Schnelles Verfahren bei Kindesentführungen
Die Familie lebte gemeinsam in London, die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Von einer Reise zusammen mit ihrem Sohn kehrte die Mutter nicht mehr zurück und informierte den Vater, dass sie in der Schweiz bleiben werden. Acht Monate nach der Ausreise hat das kantonale Obergericht auf Begehren des Vaters hin unter anderem die Reisedokumente von Mutter und Sohn eingezogen und sie verpflichtet, sich drei Mal wöchentlich auf dem Polizeiposten zu melden. Drei Wochen später wies das Obergericht das Rückführungsbegehren ab und hob die Massnahmen auf. Dagegen hat der Vater eine Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht.
Wohnsitzwechsel darf Sorgerecht nicht verletzen
Der eigenmächtige Entscheid der Mutter, nicht an ihren Wohnort zurückzukehren, war widerrechtlich und eine Rückführung nach London grundsätzlich geboten. Hingegen können die Behörden des neuen Wohnsitzstaates die Rückführung verweigern, wenn der gesuchstellende Elternteil dem neuen Wohnsitz nachträglich zugestimmt hat. Das Gericht darf eine Zustimmung nur annehmen, wenn der Elternteil sie ausdrücklich oder durch eindeutige Handlungen gibt.
Elternteil kann Entführung nachträglich genehmigen
Im vorliegenden Fall hatte der Vater beispielsweise die Wohnsitzanmeldung in Zürich unterzeichnet, sich an den Kitakosten beteiligt, persönliche Sachen in die Schweiz gebracht und die Scheidungskonvention, mit welcher das Noch-Ehepaar die Scheidung bei einem Schweizerischen Gericht beantragt hat, unterschrieben. In ihrer Gesamtheit betrachtete das Bundesgericht die Handlungen als Zustimmung des Vaters zum neuen Wohnsitz des Sohnes. Das Bundesgericht hält ebenfalls fest, dass der Vater die so erfolgte Genehmigung nicht mehr zurücknehmen könne. Dies gelte auch dann, wenn er namentlich das Besuchsrecht nicht so ausüben könne, wie er sich das vorgestellt habe.
Wie im Haager Übereinkommen gegen Kindesentführungen vorgeschrieben, entstehen den Parteien keine Kosten. Sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigungen werden durch die Gerichtskasse gedeckt.