Familie
Heilt die nachträgliche Zustimmung eine Kindesentführung?

Wer nachträglich der Ausreise seines Kindes zustimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Rückführung des Kindes.
Verletzt eine Ausreise das Sorgerecht, ist sie gemäss des Haager Übereinkommens gegen Kindesentführungen widerrechtlich. Der Elternteil, dem das Kind so entzogen wurde, kann die Rückführung verlangen. Hat er dem Entzug nachträglich durch eindeutige Handlungen zugestimmt, kann er jedoch die Rückführung nicht durchsetzen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2021 entschieden.
Obergericht weist Rückführung des Kindes ab
Die Familie lebt gemeinsam in London, die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Von einer Reise zusammen mit ihrem Sohn kehrt die Mutter nicht mehr zurück und informiert den Vater, dass sie in der Schweiz bleiben werden. Acht Monate nach der Ausreise zieht das kantonale Obergericht auf Begehren des Vaters hin unter anderem die Reisedokumente von Mutter und Sohn ein und verpflichtet sie, sich drei Mal wöchentlich auf dem Polizeiposten zu melden. Drei Wochen später weist das Obergericht das Rückführungsbegehren ab und hebt die Massnahmen auf. Dagegen reicht der Vater eine Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ein. (Siehe auch: «Wie schnell müssen die Behörden in Kindesbelangen entscheiden?»)
Wohnsitzwechsel darf Sorgerecht nicht verletzen
Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter entscheidet eigenmächtig, mit dem Kind nicht an den Wohnort zurückzukehren. Sie handelt damit widerrechtlich und eine Rückführung nach London ist grundsätzlich geboten. (Siehe auch: «Kann mir mein Ex Ferien mit unserem Kind verbieten?»)
Elternteil kann Entführung nachträglich genehmigen
Auch wenn eine Kindesentführung widerrechtlich ist, können die Behörden des neuen Wohnsitzstaates die Rückführung verweigern, wenn der gesuchstellende Elternteil dem neuen Wohnsitz nachträglich zugestimmt hat. Das Gericht darf eine Zustimmung nur annehmen, wenn der Elternteil sie ausdrücklich oder durch eindeutige Handlungen gibt.
Im vorliegenden Fall unterzeichnet der Vater die Wohnsitzanmeldung in Zürich, beteiligt sich an den Kitakosten, bringt persönliche Sachen in die Schweiz und unterzeichnet die Scheidungskonvention, mit welcher das Ehepaar die Scheidung bei einem Schweizerischen Gericht beantragt. In ihrer Gesamtheit betrachtet das Bundesgericht die Handlungen als Zustimmung des Vaters zum neuen Wohnsitz des Sohnes. Das Bundesgericht hält ebenfalls fest, dass der Vater die so erfolgte Genehmigung nicht mehr zurücknehmen könne. Dies gelte auch dann, wenn er namentlich das Besuchsrecht nicht so ausüben könne, wie er sich das vorgestellt habe.
Wie im Haager Übereinkommen gegen Kindesentführungen vorgeschrieben, entstehen den Parteien keine Kosten: Sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigungen werden durch die Gerichtskasse gedeckt.
Aktualisiert am 12. Dezember 2024