Wohnen
Hochleitung: Werde ich für den Wertverlust meines Hauses entschädigt?
Eine Hochleitung über einem Grundstück führt zu einem Entschädigungsanspruch der Grundeigentümerin. Die Netzgesellschaft muss aber nur den Wertverlust entschädigen, welcher durch den fehlenden Abstand zum Wohnhaus entsteht. Der Wert des Grundstückes bei einer erdverlegten Leitung ist nicht von Bedeutung. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2020 entschieden.
Muss eine Eigentümerin über ihrem Grundstück eine Hochleitung dulden, ist sie in ihren Eigentumsrechten eingeschränkt und hat Anspruch auf eine Entschädigungsleistung. Für die Höhe der Entschädigung darf die zuständige Behörde jedoch nur den Wert beiziehen, den die Liegenschaft bei einer Verschiebung der bestehenden Hochleitung hätte.
Überleitungsrecht nach Ablauf der Dienstbarkeit
Die Eigentümerinnen zweier Grundstücke sind über eine Dienstbarkeit verpflichtet, eine Hochleitung über ihren Liegenschaften zu dulden. Gut zehn Jahre nach Ablauf der Dienstbarkeit übernimmt die Swissgrid die Freileitung und beantragt bei der Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) das Überleitungsrecht. Die Parteien können sich nicht über die Höhe der Enteignungsentschädigung einigen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht den Grundeigentümerinnen zunächst gut 550 CHF zu, muss diesen Entscheid aber nach einer erfolgreichen Beschwerde ans Bundesgericht revidieren und erhöht die Summe auf 340 000 CHF. Dagegen erhebt die Swissgrid Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut und weist den Entscheid wiederum ans Bundesverwaltungsgericht zurück.
Hochleitung senkt Wert eines Grundstückes
Das Bundesgericht anerkennt den Entschädigungsanspruch einer Grundeigentümerin, wenn eine Verschiebung der Hochleitung weiter weg vom Wohnhaus den Verkehrswert einer Liegenschaft steigert. Dies ist in aller Regel der Fall, da «eine praktisch unmittelbar über dem Wohnhaus verlaufende Hochspannungsleitung eine massive optische Belastung darstellt und von vielen Personen als Bedrohung empfunden wird».
Mögliche Erdleitung nicht relevant für Wertminderung
Eine Hochleitung auf dem Grundstück stellt eine Enteignung dar und ist zu entschädigen. Entscheidend für die Berechnung des Wertverlustes ist der Wert, den das Grundstück bei einer Leitungsführung auf einer Nachbarparzelle hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier jedoch den Vergleichswert genommen, den das Grundstück bei einer Verlegung der Leitung in die Erde hätte.
Das Bundesgericht weist den Fall entsprechend zur Neuberechnung an das Bundesverwaltungsgericht zurück und auferlegt den Parteien die Gerichtskosten von 5 000 CHF je zur Hälfte. Mit Entscheid vom 30. September 2021 weist das Bundesverwaltungsgericht den Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Eidgenössische Schätzungskommission zurück. Da die Immobilienpreise während der jahrzehntelangen Verfahrensdauer gestiegen sind, gilt der Zeitpunkt des Ablaufes der Dienstbarkeit als Beurteilungsstichtag, um eine Überentschädigung zu verhindern.
Aktualisiert am 11. Mai 2023