Gesundheit

Ist der Kindsvater nach einer Abtreibung klageberechtigt ?

Im Strafverfahren wegen eines Schwangerschaftsabbruchs ist der Erzeuger weder Opfer noch Angehöriger und hat deswegen keine Parteistellung.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist auch nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche insbesondere dann straflos, wenn dieser eine schwere seelische Notlage der Frau abwendet. Liegt kein strafloser Schwangerschaftsabbruch vor, ist eine Spätabtreibung strafbar. Geschütztes Rechtsgut ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft unabhängig davon, ob der Embryo oder der Fötus überlebensfähig ist. Rechtsfähig ist das menschliche Leben jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass es lebendig geboren wird. Somit kann ein abgetriebener Fötus kein Opfer und dessen Erzeuger kein Angehöriger des Opfers im Sinne des Strafprozessrechts sein, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2024 bestätigt.

Mann zeigt ehemalige Freundin wegen Abtreibung an

Eine Frau lässt wegen einer schweren seelischen Notlage ihren Fötus nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche abtreiben. Ihr ehemaliger Freund zeigt sie unter anderem wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs an. Die Staatsanwaltschaft führt diverse Untersuchungshandlungen durch und stellt das Verfahren schliesslich ein. Der Mann legt erfolglos Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Daraufhin gelangt er mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangt darin, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren bezüglich des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs wieder aufzunehmen.

Erzeuger hat keine Parteistellung

Die Vorinstanz tritt nicht auf die Beschwerde des Mannes ein, da er in einem Strafverfahren wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruches keine Parteistellung hätte und so auch nicht gegen die Einstellung des Strafverfahrens Beschwerde führen könne. Der Mann argumentiert, er sei als Kindsvater des abgetriebenen Fötus «Opfer» im Sinne des Strafprozessrechts. Denn er sei ein Elternteil der geschädigten Person. Wie das Bundesgericht aber ausführt, hat der abgetriebene Fötus gar nie Persönlichkeit erlangt und kann deswegen keine geschädigte Person und damit auch kein Opfer sein. Da der abgetriebene Fötus kein Opfer ist, kann dessen Erzeuger auch kein Angehöriger des Opfers sein.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3 000.