Wohnen

Kann ich auch bereits fällige Mietzinse gültig hinterlegen?

Bezahlt ein Mieter wegen eines Mangels den Mietzins nicht und hinterlegt ihn nachträglich, darf die Vermieterin ihm wegen Zahlungsverzugs kündigen.

Wenn ein Mieter die Vermieterin vergeblich schriftlich auffordert, einen Mangel zu beseitigen, darf er künftige Mietzinse hinterlegen. Damit gelten diese als bezahlt und die Vermieterin darf nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen. Hinterlegt der Mieter aber bereits fällige Mietzinse, gilt dies nicht als fristgerechte Bezahlung und die Vermieterin darf wegen Zahlungsverzugs kündigen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2021 entschieden.

Mieter hinterlegt bereits fälligen Mietzins für Lagerraum

Der Mieter eines Lagerraums fordert die Vermieterin vergeblich auf, Mängel am Mietobjekt zu beheben und droht ihr an, künftige Mietzinse zu hinterlegen. Die Vermieterin behebt die Mängel nicht, der Mieter seinerseits bezahlt den Mietzins nicht mehr. Nachdem die Vermieterin mit der Zahlungsverzugskündigung gedroht hat, hinterlegt der Mieter im November 2018 die Mietzinse für den Oktober und den November bei der Schlichtungsstelle. Die Vermieterin kündigt den Mietvertrag, der Mieter räumt den Lagerraum per Kündigungsdatum jedoch nicht.

Auf Antrag der Vermieterin weist das Zivilgericht nach einem erfolglosen
Schlichtungsverfahren den Mieter an, den Lagerraum zu räumen. Der Mieter erhebt erst Berufung beim Appellationsgericht und gelangt nachher mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Kündigungsschutz nur bei korrekter Hinterlegung des Mietzinses

Hinterlegt ein Mieter nach einer korrekten Mängelrüge den Mietzins formell korrekt, ist er vor einer Kündigung geschützt. Dies gilt auch dann, wenn er sich gutgläubig geirrt hat und tatsächlich gar kein Mangel im Rechtssinne vorliegt. Der Schutz gilt jedoch nicht, wenn der Mieter bereits fällige Mietzinse hinterlegt. Denn das Parlament hat mit dieser Bestimmung unter anderem verhindern wollen, «dass illiquide, schikanös handelnde Mieter dieses Recht einsetzen können». Bezahlt ein Mieter den Mietzins nicht fristgerecht und hinterlegt er ihn erst nachträglich, ist er entsprechend nicht vor einer Kündigung geschützt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt die Gerichtskosten in der Höhe von 2 000 CHF dem Mieter.

Aktualisiert am 17. Oktober 2024