Familie
Kann ich die Vaterschaft per Testament anerkennen?
Eine Vaterschaftsanerkennung mittels letztwilliger Verfügung ist möglich, sofern der Wille des Erblassers eindeutig zum Ausdruck kommt. Eine blosse Erwähnung von «gesetzlichen Erben» im Testament ist keine gültige Vaterschaftsanerkennung. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2022 entschieden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann unter anderem durch eine letztwillige Verfügung erfolgen. Das Zivilstandsamt am Ort der Testamentseröffnung darf die Kindesanerkennung aber nur beurkunden, wenn der Erblasser die Kinder im Testament eindeutig anerkannt hat. Ist dies nicht der Fall, müssen die Kinder vor Gericht auf die Feststellung der Vaterschaft klagen.
Erblasser muss Kind eindeutig anerkennen
Der Erblasser hält in seinem Testament fest, dass er drei «gesetzliche Erben» hinterlasse und seinen Neffen für den frei verfügbaren Teil seines Nachlasses einsetze. Jeder der genannten Personen solle einen Viertel seines Nachlasses erhalten. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten die Vaterschaft an sich nicht anerkannt, seine Unterhaltspflicht für zwei der «gesetzlichen Erben» jedoch schon. Letztere beantragen, dass das beim Zivilstandsamt die Kindesanerkennung per letztwilliger Verfügung anerkenne. Das Zivilstandsamt weist den Antrag ab, da der Erblasser in seinem Testament keine klare Kindesanerkennung formuliert habe. Die daraufhin angerufenen kantonalen Instanzen weisen die Beschwerden der beiden Personen ab, ebenso wie das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen ablehnt.
Zivilstandsamt nicht für Testamentsauslegung zuständig
Das Bundesamt für Justiz listet in seinem «Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung» Formulierungen auf, aus welchen der Anerkennungswille klar hervorgeht.
Der Erblasser hat keine dieser Formulierungen verwendet. Durch die Formulierung, dass sowohl die drei «gesetzlichen Erben» wie auch sein Neffe je einen Viertel erhalten sollen, teilt der Erblasser lediglich seinen Nachlass gültig auf ohne seine Vaterschaft zu anerkennen. Die Anerkennung wäre auch nur in zwei der drei Fälle möglich, da der Erblasser von einem der drei «gesetzlichen Erben» unstreitig nicht der Vater ist. Laut Bundesgericht darf das Zivilstandsamt aber «nur in klaren und nicht streitigen Fällen» eine Anerkennung nachträglich eintragen. Hier liege kein solcher Fall vor. Die Auslegung des Testaments könne sich als rechtlich heikel erweisen, weswegen diese die Prüfungsbefugnis des Zivilstandsamtes überschreite. Nach wie vor offen stehe den beiden Beschwerdeführern aber der Klageweg.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt den Beschwerdeführern die Gerichtskosten im Umfang von CHF 5 000.
(Siehe auch: «Wem muss ich den Tod einer nahestehenden Person melden?»)