Familie

Kann ich mit 15 Jahren entscheiden, ob mich mein Vater besuchen darf?

Haben 15-jährige Jugendliche den eindeutigen Willen, ihren Vater nicht zu sehen, würde ein angeordnetes Besuchsrecht das Kindeswohl verletzen. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. August 2022 bestätigt.

Das Kind kann selbst über das Besuchsrecht entscheiden, sofern es in Bezug auf dieses urteilsfähig ist. Ist es urteilsfähig und lehnt das Besuchsrecht ab, würde eine Durchsetzung des Besuchsrechts das Wohl des Kindes gefährden sowie dessen Persönlichkeit verletzen.

Kinder möchten Vater nicht sehen

Der nicht sorge- und obhutsberechtigte Vater hat gegenüber seinen 2006 geborenen Kindern ein Besuchsrecht von 6 Stunden pro Monat. Weil es Probleme mit dem Besuchsrecht gibt, hört die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Kinder an. Diese sagen übereinstimmend, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Die KESB stellt das Verfahren ein. Der Vater erhebt Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und beantragt erfolglos die Durchsetzung des Besuchsrechts. Das Bundesgericht weist die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ebenfalls ab.

Besuchsrecht muss dem Kindeswohl dienen

Der fehlende Kontakt zum Vater führt im vorliegenden Fall nicht zu der Kindeswohlgefährdung. Vielmehr sind die 15-jährigen Kinder in der Lage zu entscheiden, ob sie ihren Vater sehen wollen oder nicht. Wenn auch der Wille der Kinder nicht einziges Kriterium sei, so sei dieser doch zentral, wie das Bundesgericht schreibt: «Lehne ein urteilsfähiges Kind wie hier den Kontakt zu einem Elternteil kategorisch ab, sei dieser Kontakt aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen».

Der persönliche Verkehr soll die positive Entwicklung des Kindes gewährleisten und so dem Kindeswohl dienen. Ein erzwungener Kontakt widerspräche im vorliegenden Fall dem Zweck des persönlichen Verkehrs und würde zudem die Persönlichkeit der Kinder verletzen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters ebenso ab wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos gewesen ist. Der Vater muss die Gerichtskosten im Umfang von 2 000 CHF übernehmen.

Siehe auch: «Darf mein Sohn samstags Fussball spielen trotz Besuchstag des Vaters?»