Behörden
Kann mich eine falsch besetzte Prüfungskommission durchfallen lassen?
Ist eine Prüfungskommission falsch besetzt, sind ihre Entscheide verfassungswidrig und damit nichtig.
Eine Prüfungskommission ist eine Verwaltungsbehörde. Wer von einer Prüfungskommission beurteilt wird, ist durch die verfassungsrechtlich verankerten Verfahrensgarantien geschützt und hat damit den Anspruch, von einer korrekt zusammengesetzten Prüfungskommission beurteilt zu werden. Eine falsch besetzte Prüfungskommission kann nicht darüber entscheiden, ob eine Kandidatin die Prüfung bestanden hat oder nicht. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2022 entschieden.
Angehende Podologin wehrt sich gegen negativen Prüfungsentscheid
Eine Frau absolviert den Bildungsgang zur diplomierten Podologin HF, fällt aber zwei Mal durch die praktische Schlussprüfung. Der Rekurs bei der Prüfungskommission wie auch die Beschwerde beim Regierungsrat sind nicht erfolgreich. Da die Beschwerde an das Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen unzulässig ist, reicht die Frau beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Anspruch auf richtig zusammengesetzte Prüfungskommission
Eine Prüfungs- oder Rekurskommission ist eine Verwaltungsbehörde und muss sich an die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien halten. Diese schreiben unter anderem vor, dass die Verwaltungsbehörde richtig zusammengesetzt sein muss.
Der Rahmenlehrplan für die Bildungsgänge der höheren Fachschule «Podologie» hält für die praktische Abschlussprüfung fest, dass die Prüfungskommission, welche auch als Rekurskommission fungiert, aus 3-5 Mitgliedern besteht. Hält das anwendbare Reglement eine bestimmte Anzahl Mitglieder fest, «so müssen – unter Vorbehalt abweichender Ordnung – beim Entscheid alle mitwirken. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung entscheidet, ohne dass das Gesetz ein entsprechendes Quorum vorsieht, begeht eine formelle Rechtsverweigerung», so das Bundesgericht.
Im vorliegenden Fall ist ein Mitglied der Rekurskommission in Ausstand getreten und bloss zwei Personen haben den Rekurs der Beschwerdeführerin beurteilt. Das anwendbare Prüfungsreglement sieht jedoch keine abweichenden Bestimmungen vor, weswegen die Kommission in vollständiger Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern hätte entscheiden müssen.
Falsch zusammengesetzte Prüfungskommission kann nicht gültig entscheiden
Tritt ein Mitglied in den Ausstand, ist es, soweit möglich, zu ersetzen. Ist dies nicht möglich, kann gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur eine gewählte politische Behörde gleichwohl entscheiden, da diese über keine Ersatzmitglieder verfügt. Ist eine Behörde wie eine Prüfungskommission jedoch nicht korrekt zusammengesetzt, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. «Eine Heilung des Mangels ist grundsätzlich ausgeschlossen», so das Bundesgericht weiter.
Es heisst deswegen die Beschwerde gut, hebt das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Prüfungskommission zurück, welche «in einer ordnungsgemässen Besetzung über die praktische Schlussprüfung der Beschwerdeführerin erneut zu befinden haben».
Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, erhält sie keine Parteientschädigung.
Aktualisiert am 14. August 2024