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Muss ich auch als Single die vollen Serafe-Gebühren bezahlen?
Die Radio- und Fernsehabgaben sind pro Haushalt unabhängig von dessen Grösse geschuldet. Damit muss auch ein Einpersonenhaushalt die Abgabe in voller Höhe zahlen. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 bestätigt.
Seit dem 1. Juli 2016 erhebt der Bund die Radio- und Fernsehabgabe pauschal und unabhängig von Empfangsgeräten pro Haushalt und pro Unternehmen. Jeder Privathaushalt hat die Abgabe in derselben Höhe zu bezahlen. Als Haushalt gilt die «Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben». Die pauschale Abgabe verstösst weder gegen das verfassungsrechtlich verankerte Diskriminierungsverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder die namentlich in der Europäischen Menschendrechtskonvention (EMRK) garantierte Freiheit der Meinungsäusserung.
Single wehrt sich gegen Serafe-Gebühren
Ein alleinstehender Mann ficht die Verfügung der Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe über die geschuldete Abgabe beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) an, weil die Höhe des Betrages ihn als Single diskriminiere. Beim Bakom wie auch beim Bundesverwaltungsgericht ist er mit seiner Argumentation nicht erfolgreich. Vor Bundesgericht verlangt er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem die Aufhebung des Entscheids und die Zahlung einer Genugtuung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Keine Diskriminierung Singles durch haushaltsabhängige Abgabe
Die Abgabe finanziert das Programm der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und weiterer konzessionierten Veranstaltern mit Leistungsauftrag. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung geschuldet.
Der Beschwerdeführer fühlt sich als Single diskriminiert, weil er mehr bezahlen muss als Personen, welche in einem Mehrpersonenhaushalt lebten. Allerdings, so das Bundesgericht, knüpft die Abgabe nicht an den Status als «Single» an: Ebenso wie ein Paar in zwei Wohnungen leben kann, können Singles in einer Wohngemeinschaft leben. (Siehe auch: «Streit in der Studenten-WG: Wie löse ich einen Mietvertrag auf?»)
Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt
Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Abgabe verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Tatsächlich bezahlt ein Alleinpersonenhaushalt pro Kopf mehr als ein Mehrpersonenhaushalt. Der Gesetzgeber hat aber verschiedene Modelle geprüft und insbesondere die Idee einer Steuer verworfen. Unter dem Strich ist die Haushaltsabgabe für den Gesetzgeber am gerechtesten, insbesondere auch, weil sie Familien entlaste. (Siehe auch: «Muss ich den Kabelanschluss bezahlen, auch wenn ich ihn nicht brauche?»)
Radio- und Fernsehabgabe ist verfassungs- und konventionskonform
Schliesslich, so der Single, verletze die Abgabe seine Rechte auf freie Meinungsäusserung und Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Abgabe auch für Einpersonenhaushalte nicht prohibitiv hoch ist und eben nicht an den Status als Single anknüpft. Damit sind weder die Informationsfreiheit noch das Recht auf Privat- und Familienleben verletzt.
Auf die Forderung nach einer Genugtuung tritt das Bundesgericht nicht ein, weil der Beschwerdeführer diese bei den Vorinstanzen nicht geltend gemacht hatte. Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von 1 200 CHF.
Der Beschwerdeführer kündigt an, den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiter zu ziehen.