Wohnen
Muss ich bei einer Wärmepumpe auch einen Innenstandort prüfen?
Wer eine Wärmepumpe neu installiert oder eine ursprünglich nicht bewilligte Wärmepumpe verlegt, muss immer auch einen Innenstandort prüfen.
Eine Wärmepumpe kann laut sein, weswegen die Eigentümerin auch einen Innenstandort prüfen muss. Dies gilt bereits gemäss bisheriger Rechtsprechung bei einer Neuinstallation. Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2021 entschied, gilt das jedoch auch bei der Verlegung einer bereits bestehenden Wärmepumpe, wenn diese gemäss geltendem kommunalen Recht ohne Bewilligung errichtet worden war. Denn gemäss vorgehendem Bundesrecht ist eine Wärmepumpe immer bewilligungspflichtig.
Grundeigentümerinnen wollen Wärmepumpe verlegen
Zwei Grundeigentümerinnen installieren eine Wärmepumpe. Eine Bewilligung holen sie nicht ein, da diese zum Zeitpunkt der Installation gemäss kommunalem Recht nicht notwendig ist. Sie ersuchen dann um eine Bewilligung, die Wärmepumpe verschieben zu dürfen. Die Eigentümerinnen des benachbarten Grundstücks legen Einsprache gegen das Baugesuch ein. Die Gemeinde lehnt die Einsprache ab und erteilt die Baubewilligung. Die unterlegene Partei ficht den Entscheid erfolglos beim Kantonsgericht an und gelangt dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Bundesrecht schreibt Bewilligung für Wärmepumpe vor
Die Beschwerdegegner argumentieren, dass die Wärmepumpe zum Zeitpunkt der Installation nicht bewilligungspflichtig war und die Beschwerdeführer sie jahrelang geduldet hätten. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass bei einer Wärmepumpe aufgrund ihrer Lärmimmissionen von Bundesrechts wegen eine Baubewilligungspflicht bestehe. Dies unabhängig davon, ob der Kanton oder die Gemeinde andere Vorschriften erlassen hätten. Eine Bewilligung einer ortsfesten Anlage wie einer Wärmepumpe ist weiter nur möglich, «wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten».
Innenstandort für Wärmepumpe ist als Alternative immer zu prüfen
Wer eine Wärmepumpe neu installiert, muss prüfen, ob auch ein Innenstandort möglich ist. So hat das Bundesgericht bereits in einem früheren Fall entschieden, dass eine aussen errichtete Wärmepumpe unzulässig war, da auch ein Innenstandort technisch möglich und wirtschaftlich tragbar war. Dieses Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gilt ebenso bei einer Verschiebung einer ursprünglich ohne Bewilligung installierten Wärmepumpe an einem Aussenstandort, wie das Bundesgericht deutlich macht: «Es kann nicht angehen, dass Grundeigentümer durch die Installation eines Aussenmodells ohne Baubewilligung die technischen Rahmenbedingungen für die Standortwahl im Rahmen der nachträglichen Baubewilligung einschränken». Dass im konkreten Fall auch die Aussenanlage die Lärm-Planungswerte deutlich einhält, ändert nichts an dieser Prüfpflicht.
Das Bundesgericht weist den Fall an die Baubehörde zur Neubeurteilung zurück. Diese wird insbesondere abklären müssen, ob eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung auch an einem Innenstandort technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Die Beschwerdegegner müssen die Gerichtskosten im Umfang von 4 000 CHF übernehmen sowie die Gegenpartei mit zusätzlichen 4 000 CHF entschädigen.
Aktualisiert am 31. Oktober 2024