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Muss ich rassistische Kommentare auf meiner Facebook-Site löschen?
Die Diskriminierungsstrafnorm führt nicht zu einer Pflicht, die eigene Social Media Site lückenlos zu moderieren.
Die Diskriminierungsstrafnorm schützt die Würde des Menschen und indirekt den öffentlichen Frieden. Wer rassistische oder homophobe Äusserungen öffentlich verbreitet und damit den betroffenen Personen ihre Menschenwürde abspricht, macht sich strafbar. (Siehe auch: «Ist es rassistisch, «afrikanische Männer» pauschal zu verurteilen?»)
Hingegen gibt es keine spezifische Norm, gemäss welcher Nutzer von sozialen Netzwerken strafrechtlich verantwortlich für den Inhalt auf ihren Profilen sind. Anwendbar ist auch hier das reguläre Strafrecht. Moderiert eine Person die Kommentare auf ihrer Pinwand nicht systematisch, ist dies keine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. April 2022 bestätigt.
Rassistische Kommentare auf der eigenen Facebook-Pinwand
Ein Politiker postet einen Text über eine muslimische Schule und ergänzt diesen mit der Aussage, dass die Infektion sich ausbreite. Mehrere Personen kommentieren den Post auf rassistische Weise, worauf eine Vereinigung Anzeige einreicht. Das Polizeigericht verurteilt die Kommentarschreiber wegen rassistischer Äusserungen, spricht aber den Politiker frei, da er keine strafrechtliche Verantwortung für diese Äusserungen trage. Die Staatsanwaltschaft appelliert gegen den Freispruch beim kantonalen Strafgericht. Dieses bestätigt den Freispruch, worauf die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einlegt, welches die Beschwerde abweist.
Politiker muss Facebook-Profil nicht lückenlos moderieren
Im vorliegenden Fall postet der bekannte und aktive Politiker fast täglich Beiträge auf seinem Facebookprofil und ist sich laut eigener Aussage bewusst, dass seine Postings polemische Reaktionen provozieren können. Er löscht regelmässig Kommentare und sperrt auch zahlreiche Profile, damit diese nicht mehr auf seiner Pinwand kommentieren können. Was die rassistischen Äusserungen betreffe, habe er von diesen jedoch bis zur Eröffnung des Strafverfahrens keine Kenntnis gehabt. Damit könne ihm, so das Bundesgericht, keine aktive und strafbare Unterstützung der rassistischen Äusserungen vorgeworfen werden.
Während die Staatsanwaltschaft argumentiert, er hätte Kenntnis haben müssen und sei deswegen pflichtwidrig untätig geblieben, ist das Bundesgericht anderer Ansicht. Denn es bestehe auch bei einer Site mit brisanten Themen keine Pflicht, die Kommentare ständig und lückenlos zu überwachen.
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ohne Kostenfolgen ab.
Aktualisiert am 11. Juli 2024