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Muss ich für jede Wohnung eine Abfallgrundgebühr zahlen?

Sofern die Gemeinde die Abfallgrundgebühr an den «Haushalt» knüpft, ist die Abgabe nur pro Haushalt und nicht pro Wohnung geschuldet.

Das bundesrechtliche Verursacherprinzip verlangt, dass für die Entsorgung bezahlen muss, wer den Siedlungsabfall verursacht. Kanton und Gemeinde dürfen deswegen kein System mit ausschliesslich mengenunabhängigen Gebühren verankern. Wenn das Gemeindereglement eine Kehrichtabgabe pro Haushalt vorsieht, darf die Gemeinde keine Abgabe pro Wohnung verlangen, wenn im konkreten Fall die Bewohnerin keinen eigenen Haushalt führt. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Mai 2021 entschieden. (Siehe auch: «Darf die Vermieterin mir als Single höhere Nebenkosten berechnen?»)

Gemeinde verlangt Abfallgrundgebühr

Eine über 90-jährige Frau lebt in einer eigenen Wohnung in einem Drei-Generationenhaus. Sie ist pflegebedürftig und benötigt «in sämtlichen Lebensvorrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise der Hilfe von Drittpersonen.» Die Frau erhält von der Gemeinde die Rechnung für die Abfallgrundgebühr, welche gemäss Gemeindereglement pro Haushalt geschuldet ist. Ihr Sohn erhebt Einsprache, weil seine keinen eigenen Haushalt mehr führe. Die Gemeinde weist das Gesuch ab. Der Sohn erhebt erfolgreich bei der kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Daraufhin gelangt die Gemeinde an das kantonale Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde gutheisst. Gegen diesen Entscheid erhebt der Sohn Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Abfallgrundgebühr kann an Wohnung oder Haushalt anknüpfen

Das Gemeinwesen kann neben den mengenabhängigen Gebühren eine Abfallgrundgebühr erheben, wenn dahinter ein gewisses Schema erkennbar ist. So kann es die Grundgebühr beispielsweise an die Wohnung, an die Nutzfläche oder eben an den Haushalt knüpfen. Im vorliegenden Fall hält das kommunale Reglement fest, dass die Grundgebühr von «sämtlichen Haushalten» zu entrichten sei.

Da es im konkreten Fall unbestritten ist, dass die pflegebedürftige Frau keinen eigenen Haushalt führt und die Abfallgrundgebühr an den «Haushalt» anknüpft, durfte die Gemeinde von der Frau keine Grundgebühr verlangen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und auferlegt der Gemeinde die Gerichtskosten in der Höhe von 1 200 CHF. Zur Neuregelung der weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen weist das Gericht die Sache an die Vorinstanz zurück.

Aktualisiert am 16. Januar 2025