Wohnen

Muss ich meine vorsorgefinanzierte Eigentumswohnung selbst bewohnen?

Wer eine Wohnung mit einem Vorbezug aus der Pensionskasse erwirbt, muss sie selbst bewohnen, darf sie aber später auch vermieten.

Die versicherte Person darf einen Teil ihres Pensionskassengeldes dafür verwenden, Wohneigentum zu erwerben. Mit dem Vorbezug vermindert sich das Vorsorgeguthaben. Damit der Vorsorgezweck gleichwohl sichergestellt ist, «darf der Vorbezug einzig der Beschaffung von Wohneigentum zum Eigenbedarf dienen». Vermietet die versicherte Person die Eigentumswohnung später, ist dies jedoch grundsätzlich zulässig. Sie muss den Vorbezug namentlich nur dann zurücküberweisen, wenn sie das Wohneigentum veräussert. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2021 entschieden.

Eigentümerin vermietet vorsorgefinanzierte Wohnung

Die versicherte Person bezieht von ihrer Pensionskasse 60 000 CHF und verwendet diesen Betrag, um eine Eigentumswohnung zu finanzieren. In dieser Wohnung lebt sie 13 Jahre lang. Danach vermietet sie die Wohnung unbefristet, mit einem beidseitigen dreimonatigen Kündigungsrecht. Unter Hinweis darauf, dass der Vorbezug nur «für Wohneigentum zum eigenen Bedarf» zulässig sei, fordert die Pensionskasse daraufhin den Vorbezug zurück. Da die Wohnungseigentümerin den Betrag nicht überweist, erhebt die Pensionskasse Klage beim kantonalen Verwaltungsgericht. Dieses weist die Klage ab, worauf die Pensionskasse mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt.

Bei vorsorgefinanziertem Wohnungskauf Eigenbedarf zwingend

Das Bundesgericht führt aus, dass die versicherte Person die Wohnung selbst nutzen muss, will sie sie mit Vorsorgegeldern finanzieren. Im vorliegenden Fall ist dies gegeben, hat doch die versicherte Person während 13 Jahren in der Wohnung gewohnt.

Nicht gewährleistet wäre der Vorsorgezweck, wenn die versicherte Person die Vorsorgegelder unter dem blossen Vorwand des Erwerbs von Wohneigentum bezieht, tatsächlich aber «von allem Anfang an einzig eine Gewinn orientierte Investition im Blick» hat. Eine solche Situation würde zu einer Rückerstattungspflicht führen.

Vermietung darf Vorsorgezweck nicht vereiteln

Die Eigentümerin darf ihre vorsorgefinanzierte Eigentumswohnung später vermieten, ohne dass sie die ausbezahlten Gelder automatisch zurücküberweisen muss. Voraussetzung dafür ist, dass die Gelder aus der Pensionskasse gebunden bleiben und den Vorsorgezweck gewährleisten. (Siehe auch: «Ich kaufe ein Haus. Kann ich mir die Pensionskasse auszahlen lassen?»)

Eine Rückzahlungspflicht besteht allerdings dann, wenn die Eigentümerin die Wohnung veräussert oder einer Drittperson Rechte einräumt, die einer Veräusserung gleichkommen. Im vorliegenden Fall, so das Bundesgericht, ist das Mietverhältnis aber «weder im Grundbuch vorgemerkt […] noch besteht eine vertragliche Abrede, welche die nachträgliche Grundbuchanmeldung erlaubte».

Die Pensionskasse muss die Gerichtskosten von 500 CHF übernehmen und die Eigentümerin mit 2 800 CHF entschädigen.

Aktualisiert am 31. Oktober 2024