Arbeiten

Muss im Arbeitszeugnis stehen, dass die Arbeitgeberin zufrieden war?

Die Arbeitgeberin muss im Arbeitszeugnis eine Gesamtbeurteilung aufnehmen. Hat sie die Angestellte wegen Leistungsmängeln entlassen, muss und darf sie jedoch nicht schreiben, dass diese die Arbeiten «zur vollen Zufriedenheit» ausgeführt habe. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2023 bestätigt.

Ein Arbeitszeugnis soll das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und muss wohlwollend formuliert sein. Gleichzeitig soll das Arbeitszeugnis einer potentiellen Arbeitgeberin ermöglichen, sich ein Bild vom Bewerber zu machen und muss wahr sein. Im Konfliktfall geht der Grundsatz der Wahrheit jenem des Wohlwollens vor.

Angestellte verlangt nach Kündigung Nachbesserung des Arbeitszeugnisses

Die öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin kündigt der Chemielaborantin nach acht Dienstjahren, weil letztere die vorgegebenen Arbeitsabläufe wiederholt nicht eingehalten sowie ineffizient gearbeitet hat, und erstellt ein Arbeitszeugnis. Die Angestellte rekurriert erst beim Bezirksrat, dann beim kantonalen Verwaltungsgericht und schliesslich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht gegen die Kündigung und das Arbeitszeugnis. Sie verlangt namentlich, dass die Arbeitgeberin den Satz «Sie erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit» im Arbeitszeugnis mit der Formulierung «Sie erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit» ersetzt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Arbeitszeugnis muss relevante Leistungsmängel widerspiegeln

Wie das Bundesgericht schreibt, ist es für das wirtschaftliche Fortkommen bedeutend, ob in dem Arbeitszeugnis steht, die Arbeitnehmerin habe die ihr übertragenen Arbeiten «zur Zufriedenheit» oder «zur vollen Zufriedenheit» erledigt. Im vorliegenden Fall liegen jedoch sachlich ausreichende Kündigungsgründe vor und das Bundesgericht erachtet die Entlassung als rechtmässig. Das Arbeitszeugnis widerspiegelt in der Gesamtbeurteilung die relevanten Leistungsmängel und ist damit ebenfalls rechtmässig.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet die Beschwerdeführerin zu Übernahme der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1 000.