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Nach Mobbing Wechsel in Privatschule: Muss die Gemeinde zahlen?

Wer an der öffentlichen Schule gemobbt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf den unentgeltlichen Besuch einer Privatschule. Ein solcher Anspruch besteht erst dann, wenn die öffentliche Schule keine oder ungeeignete Massnahmen gegen das Mobbing ergriffen hat, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 bestätigt.

Der Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst kein Recht auf die freie Schulwahl. Bei Mobbing müssen die Eltern mit der Schule zusammenarbeiten. Erst wenn die öffentliche Schule keine oder nicht geeignete Massnahmen ergriffen hat und das Kindeswohl deswegen gefährdet ist, muss die Gemeinde die Kosten für eine Privatschule übernehmen. (Siehe auch: «Muss die Schule mein Kind vor Mobbing schützen?»)

Jugendliche wechselt wegen Mobbings auf Privatschule

Mitschülerinnen mobben das 13-jährige Mädchen. Dessen Eltern stehen deswegen im ständigen Kontakt mit den Lehrpersonen. Nach einigen Monaten stellt die behandelnde Ärztin eine massive stressbedingte Belastungssymptomatik fest. Die Klassenlehrperson und die Schulsozialarbeit ordnen ein Gespräch mit den Mitschülerinnen an. Tags darauf entscheiden sich die Eltern, ihr Kind auf eine Privatschule zu schicken. Die behandelnde Ärztin stützt diesen Entscheid.

Die Eltern beantragen beim Schulrat die Übernahme der Kosten für die Privatschule durch die Gemeinde. Der Schulrat lehnt den Antrag ab, worauf die Eltern erfolglos Rekurs beim kantonalen Bildungsdepartement einlegen. Nachdem auch ihre Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht vergeblich ist, gelangen sie mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ebenfalls ab.

Kein Recht auf freie Schulwahl

Die Bundesverfassung gewährleistet den Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Wie das Bundesgericht schreibt, ergibt sich daraus jedoch «kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes» und damit auch kein Recht auf den unentgeltlichen Besuch einer Privatschule.

Eltern müssen mit Schule kooperieren

Hat ein Kind in der Grundschule Schwierigkeiten, müssen die Schulbehörden zusammen mit den Eltern versuchen, das Problem zu lösen. Kooperieren die Eltern nicht und schicken das Kind ohne Rücksprache auf eine Privatschule, müssen sie nachweisen, dass der Besuch der öffentlichen Schule die Entwicklung des Kindes gefährdet und keine andere Massnahme Abhilfe hätte schaffen können.

Dies ist dann der Fall, wenn es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, «die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen». Als Beispiele führt das Bundesgericht «eine objektive und unüberbrückbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörden und Lehrer, eine länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden oder ein anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing» auf.

Das Bundesgericht sieht dies im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Die Eltern hätten weiterhin das Gespräch mit der Schule suchen können. Auch dass die Jugendliche an der Privatschule bessere Leistungen zeige, rechtfertige den Wechsel beziehungsweise die Kostenübernahme durch die Gemeinde nicht: «Den Schulbehörden seien aufgrund des sofort vorgenommenen Schulwechsels der Beschwerdeführer keine Möglichkeiten offen gestanden, die Situation anzugehen und zu entschärfen». Schliesslich hätte die behandelnde Ärztin nur den Schulwechsel «zum baldmöglichsten Zeitpunkt» und nicht «unmittelbar» empfohlen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt den Eltern die Gerichtskosten in der Höhe von 2 000 CHF.