Gesundheit

Prämienverbilligung: Gilt das aktuellste Einkommen als Bemessungsbasis?

Die Prämienverbilligung ist zwar föderalistisch organisiert. Bei der Bemessungsgrundlage müssen die Kantone jedoch die aktuellsten verfügbaren Zahlen verwenden. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Januar 2023 bestätigt.

Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie ziehen dabei die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zur Bemessung bei. Berücksichtigt ein kantonales Gesetz diese nicht, verletzt es die Bundesverfassung.

Kanton lehnt Antrag auf Prämienverbilligung ab

Ein Mann beantragt im Kanton Zürich für das Jahr 2020 eine Prämienverbilligung. Der Kanton lehnt den Antrag aus übergangsrechtlichen Gründen ab. Gemäss altrechtlichen Bestimmungen seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von 2019 beizuziehen. 2019 habe der Mann aber zu viel verdient. Die neurechtlichen Bestimmungen wiederum seien erstmals 2021 anwendbar. Während das kantonale Sozialversicherungsgericht seine Beschwerde abweist, heisst das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut.

Aktuellste Einkommensverhältnisse sind entscheidend

Wie das Bundesgericht schreibt, geniessen die Kantone bei der Prämienverbilligung zwar eine «erhebliche Freiheit». (Siehe auch: «Prämienverbilligung: Was gilt als «mittleres Einkommen»?») Gleichzeitig habe der Bundesgesetzgeber aber klar festgelegt, dass die Kantone die Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen prüfen müssten. Da der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jahres 2020 nachweisen kann, hat der Kanton diese unabhängig von einer anderslautenden kantonalen Gesetzesbestimmung zu berücksichtigen. Eine mit kantonalem Recht begründete übergangsrechtliche Bemessungslücke ist unzulässig.

Da dem Bundesgericht die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus dem Jahr 2020 nicht vorliegen, weist es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Stadt Zürich muss die Gerichtskosten im Umfang von 500 CHF übernehmen sowie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von 2 800 CHF leisten.