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Schule zu wegen Covid-19: Welche Rechte habe ich als Elternteil?
Schlossen die Behörden die Schule aufgrund der Pandemie, hatten die betreuenden Eltern grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch.
In der mittlerweile aufgehobenen Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) hat der Bundesrat unter anderem die Entschädigung von Eltern geregelt, die bei Schulschliessungen Erwerbseinbussen erlitten.
Schulschliessung führt zu Entschädigungsanspruch
Anspruch auf Entschädigung hatten grundsätzlich jene betreuenden Elternteile, die obligatorisch bei der AHV versichert und deren Kinder jünger als 12 Jahre alt waren. Bei Kindern, die eine Sonderschule besuchten, bestand der Anspruch bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr. Zusätzlich galten folgende Voraussetzungen:
- HomeOffice war nicht möglich;
- Betreuungssituation war ausschliesslich auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zurückzuführen;
- Entschädigung nur ausserhalb der Schulferien, es sei denn, der Elternteil habe besonders gefährdete Personen wie beispielsweise die Grosseltern für die Betreuung eingeplant oder mit einer Ferienbetreuung durch die Schule rechnen dürfen;
- Elternteil bezieht keine Kurzarbeitsentschädigung oder eine Entschädigung aus einer anderen Sozialversicherung;
- Pro Arbeitstag hat nur ein Elternteil Anspruch auf Entschädigung.
Waren alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, konnte der Arbeitnehmer bei seiner AHV-Ausgleichskasse über das hier abrufbare Formular eine Erwerbsersatzentschädigung beantragen. Hat die Arbeitgeberin den Lohn regulär ausgezahlt, kann sie sich selbst an die AHV-Ausgleichskasse wenden und die Entschädigung beantragen.
Entschädigung umfasst 80% des Lohnes
Die Entschädigung umfasst 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, welches der Arbeitnehmer vor Beginn des Anspruches erzielt hat. Dabei gilt für die Entschädigung ein Höchstbetrag von 196 Franken / Tag, dies entspricht einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 7 350. Die Kasse zahlt die Entschädigung rückwirkend aus.
Entschädigungsanspruch verjährt nach fünf Jahren
Der Anspruch begann am 4. Tag, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt waren. Der Anspruch endete, sobald die Eltern eine Betreuungslösung gefunden hatten oder die Schule wieder geöffnet hatte.
Die Kasse zahlt die Leistungen rückwirkend aus. Hat die Arbeitgeberin den Lohn weiterhin überwiesen, zahlt die AHV-Ausgleichskasse die Entschädigung direkt an die Arbeitgeberin. Der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen verjährt am Ende des 3. Monates nach Aufhebung der entsprechenden Massnahme. Der Bundesrat hat die für die Schulschliessungen geltende Anspruchsgrundlage per 17. Februar 2022 aufgehoben, womit die Frist zur Geltendmachung des Anspruches am 31. Mai 2022 abgelaufen ist.
Aktualisiert am 1. Januar 2023