Gesundheit
Schwerhörig nach Pyrowurf: Zahlt die Unfallversicherung?
Nein, da es sich dabei nicht um einen Unfall handelt. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November festgehalten.
Am Match des FCL gegen den FCSG detonierten zwei Rauch- und Feuerwerkskörper. Ein Mann, der sich gut 20 Meter neben dem detonierenden Knallkörper befand, ist seither schwerhörig, leidet an einem Tinnitus und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die zuständige Unfallversicherung lehnte ihre Leistungspflicht ab, da es sich bei dem Vorfall nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handle. Das Kantonsgericht hiess die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht wiederum hiess die folgende Beschwerde der Unfallversicherung gut und hielt damit fest, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen Unfall handle.
Nur ein ungewöhnliches Ereignis kann Unfall verursachen
Ein Unfall ist gemäss Gesetz «die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Dabei hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, «wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist».
Massstab für die Beurteilung ist ein gesunder Mensch
Das Bundesgericht hatte in einem vorgelagerten Strafverfahren den Pyrowerfer der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Dabei hat es sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach die Schwerhörigkeit des Matchbesuchers hauptsächlich auf den Pyrowurf zurückzuführen sei. Diese Erkenntnis ist allerdings gemäss dem Bundesgericht für die Frage, ob es sich dabei um einen Unfall handle, nicht relevant: Entscheidend sei hier, ob der Knall so laut war, dass er sich «bei einem gesunden Menschen ohne allfällige Vorerkrankung gesundheitsschädigend auswirkt». Dies sei hier nicht der Fall, wie ein akustisches Gutachten zeige: Im Normalfall bewirke eine einmalige Schallbelastung von 112 dB keine bleibende Gehörschädigung.
Der geschädigte Matchbesucher sei einem maximalen Schallpegel von 116.2 dB ausgesetzt gewesen. Dies sei nicht ungewöhnlich hoch, wie beispielsweise ein vergleichender Blick auf die Gesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch Schall zeige: Gemäss dieser dürfen Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall zu keinem Zeitpunkt den maximalen Schallpegel von 125 dB überschreiten.
Im Ergebnis liegt hier gemäss Bundesgericht kein Unfall vor, weswegen die Unfallversicherung keine Leistungen erbringen muss.
(vgl. «Wer zahlt die Therapiekosten eines konzertbedingten Tinnitus»)