Familie
Sind Arbeitgeberbeitragsreserven Teil des Vorsorgeausgleichs?
Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen keine bereits erworbenen Ansprüche und fliessen so nicht in den Vorsorgeausgleich.
Eine Arbeitgeberin kann Arbeitgeberbeitragsreserven in die Pensionskasse einzahlen. Diese Reserven leistet sie zusätzlich zu ihren gesetzlichen, reglementarischen oder vertraglichen Pflichten auf Anrechnung an ihre künftige Beitragspflicht. In einem Scheidungsverfahren gleicht das Gericht die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge aus. Es teilt die erworbenen Austrittsleistungen hälftig. Die Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen jedoch nicht bereits erworbene, sondern künftige Ansprüche. Das Gericht darf sie deswegen beim Vorsorgeausgleich berücksichtigen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2019 entschieden.
Ehemann und Verwaltungsrat zahlt Arbeitgeberbeitragsreserven ein
Der Ehemann ist bei einer Aktiengesellschaft angestellt, gleichzeitig ist er deren Aktionär und Verwaltungsrat. Er zahlt «nicht unerhebliche» Arbeitgeberbeitragsreserven in die Pensionskasse ein.
Auf seine Klage hin scheidet das zuständige Richteramt die Ehe und weist die Pensionskasse des Ehemannes an, 282 207 CHF auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen und verpflichtet den Ehemann, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von 321 478 CHF zu leisten. Beide Parteien ziehen den Fall an das Obergericht weiter. Dieses passt den auf das Freizügigkeitskonto zu leistenden Betrag auf 247 585.80 CHF und den im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu zahlenden Betrag auf 346 363 CHF an.
Gegen dieses Urteil reicht die Ehefrau Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht ein. Darin fordert sie, dass die Pensionskasse Auskunft über die Höhe der geleisteten Arbeitgeberbeitragsreserven gibt und das Gericht diese in den Vorsorgeausgleich einbezieht.
Arbeitgeberin leistet Beitragsreserven auf Anrechnung an künftige Beitragspflicht
Wie das Bundesgericht schreibt, werden Arbeitgeberbeitragsreserven «aus Geldern gebildet, die ein Arbeitgeber über seine gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Pflichten hinaus der Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftige Beitragspflicht bezahlt». Bei einer Scheidung gleicht das Gericht in zeitlicher Hinsicht jedoch diejenigen Vorsorgeansprüche aus, welche die Eheleute zwischen dem Eheschluss und der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben haben. Die Arbeitgeberbeitragsreserven wiederum betreffen «nicht die bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche», die das Gericht bei der Scheidung ausgleicht.
Arbeitgeberbeitragsreserven bleiben gebunden
Die Arbeitgeberin hat keinen Zugriff auf bereits geleistete Arbeitgeberbeitragsreserven. Diese sind im Vorsorgekreislauf und damit gebunden (Siehe auch: «Reicht es, wenn ich am 29. Dezember in die 3. Säule einzahle?»). Die Pensionskasse darf Arbeitgeberreserven erst bei einer Liquidation an die Begünstigten auszahlen, eine Auszahlung an die Arbeitgeberin ist überhaupt nicht zulässig.
Kein Anspruch der Ehefrau auf Arbeitgeberbeitragsreserven
Wie das Bundesgericht festhält, sind die Arbeitgeberreserven auch nicht Teil der Errungenschaft, welche das Gericht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufteilt. Dies wäre nur der Fall, wenn der Ehemann sich missbräuchlich auf die juristische Selbstständigkeit der AG berufen hätte und die Reserven eingezahlt hätte, um den Beteiligungsanspruch der Ehefrau zu schmälern. Dafür sieht das Bundesgericht in diesem Fall keine Anhaltspunkte.
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab und auferlegt der Ehefrau die Gerichtskosten im Umfang von 3000 CHF und verpflichtet sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von 3 500 CHF.
Aktualisiert am 28. November 2024