Gesundheit

Sind im Ausland lebende Kinder eines Flüchtlings IV-berechtigt?

Bezieht ein anerkannter Flüchtling eine IV-Rente, haben seine Kinder auch dann Anspruch auf eine Kinderrente, wenn sie im Ausland leben.

Die Schweiz hat sich mit dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge verpflichtet, anerkannte Flüchtlinge in der sozialen Sicherheit und insbesondere in der Invalidenversicherung gleich wie Einheimische zu behandeln. Dem widersprechend legt die Bundesversammlung in dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest, dass das Wohnsitzerfordernis «von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen» ist. Das Bundesgericht geht nicht davon aus, dass die Bundesversammlung bewusst Völkerrecht verletzen wollte und entscheidet mit Urteil vom 21. Januar 2020, dass auch im Ausland lebende Kinder eines anerkannten Flüchtlings Anspruch auf IV-Renten haben können.

Flüchtling beantragt IV-Rente für im Ausland lebende Kinder

Ein seit 1994 anerkannter Flüchtling aus Tschad bezieht seit 2005 eine Invalidenrente. 2016 beantragt er bei der IV-Stelle Bern Kinderrenten für seine beiden in Frankreich lebenden und 2012 anerkannten Töchter. Die IV-Stelle lehnt den Antrag ab, worauf der Mann Rekurs beim kantonalen Verwaltungsgericht einlegt. Dieses annulliert den Ablehnungsentscheid und weist die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle legt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.

Schweiz muss Flüchtlingen soziale Sicherheit gewähren

Seit 1955 gilt in der Schweiz das Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge. Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, den anerkannten Flüchtlingen gleich wie Einheimischen soziale Sicherheit zu gewähren. In dem Bundesbeschluss hingegen verankert die Bundesversammlung ein Wohnsitzerfordernis für jede einzelne Person. Für das Bundesgericht sind Bundesgesetz und Völkerrecht massgebend, ohne dass das eine über dem anderen steht. Im konkreten Fall findet das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesversammlung bewusst Völkerrecht verletzen und Flüchtlingskinder gegenüber Kindern von Schweizer Staatsangehörigen schlechter stellen wollte. Entsprechend haben im Ausland lebende Kinder von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen, welche eine IV-Rente beziehen, grundsätzlich Anspruch auf eine Kinderrente.

IV-Stelle muss Anspruch auf IV-Rente prüfen

Dass die Kinder im konkreten Fall eine Kinderrente erhalten, ist jedoch noch nicht entschieden. Zum einen darf der Flüchtling nicht auf das Asyl in der Schweiz verzichtet haben und zum anderen muss die IV Stelle kontrollieren, ob die in Frankreich erfolgte Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz wirksam ist. Das Bundesgericht weist den Entscheid zurück an die IV Stelle Bern, welche vor Auszahlung der Rente diese zwei Punkte prüfen muss. Weiter auferlegt das Bundesgericht der IV-Stelle die Gerichtskosten in der Höhe von 800 CHF.

Aktualisiert am 30. Januar 2025