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Sind organisierte Lasergames im Wald bewilligungspflichtig?
Lasergames können Pflanzen und Tiere im Wald schädigen, weswegen ein Kanton sie als bewilligungspflichtig erklären darf.
Wald ist der Allgemeinheit frei zugänglich. Gleichzeitig bezweckt das Waldgesetz unter anderem, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen. Die Kantone müssen deswegen die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung unterstellen, sofern namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren dies erfordert. Das Gesetz selbst enthält keine Definition einer «grossen Veranstaltung». Entscheidend für die Bewilligungspflicht ist, wie stark sich die Veranstaltung auf den Wald auswirkt. Es ist bundesrechtskonform, wenn ein Kanton organisierte Kampfspiele im Wald generell einer Bewilligungspflicht unterstellt und Lasergames als solche bewilligungspflichtige Kampfspiele betrachtet. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Mai 2024 entschieden.
Unternehmen will Lasergames im Wald veranstalten
Der Kanton Genf unterstellt sämtliche Kampfspiele auf Waldgebiet einer Bewilligungspflicht. Ein Unternehmen, welches Lasergames organisiert und anbietet, verlangt vom zuständigen «Office cantonal de l’agriculture et de la nature de la République et canton de Genève» eine anfechtbare Verfügung, mittels welcher das Amt die Bewilligungspflicht für organisierte Lasergames begründet.
Das Amt erlässt daraufhin die Verfügung und legt dar, warum ein Lasergame ein Kampfspiel und deswegen dessen Durchführung auf Waldboden nach kantonalem Recht bewilligungspflichtig sei. Das Unternehmen legt gegen die Verfügung Beschwerde beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht ein, welches die Beschwerde abweist. Das Obergericht bestätigt das Urteil, worauf das Unternehmen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreicht.
Grossveranstaltung darf Wald nicht schädigen
In Umsetzung des Waldgesetzes des Bundes definiert Genf in seinem kantonalen Waldgesetz die bewilligungspflichtige Grossveranstaltung als organisierte Versammlung mit bestimmten Eigenschaften. Als Grossveranstaltung gilt so etwa eine Veranstaltung mit mehr als 50 Personen oder ein organisiertes Kampfspiel.
Das Unternehmen argumentiert, eine Bewilligungspflicht für Lasergames im Wald verletze den Grundsatz des freien Zugangs zum Wald. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Kantone verpflichtet sind, Grossveranstaltungen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, sofern die Erhaltung des Waldes dies erfordert. Das Unternehmen stört sich weiter daran, dass der Kanton Kampfspiele unabhängig von der Teilnehmerzahl und allfälligen Wurfgeschossen einer Bewilligungspflicht unterstellt. Auch hier folgt das Bundesgericht der Vorinstanz und bestätigt, dass die Teilnehmer eines Kampfspiels mit Angriffs- und Verteidigungsaktionen kaum Rücksicht auf den Wald nehmen können und allein durch ihre Anwesenheit und ihre Bewegungen die Tier- und Pflanzenwelt stark beeinträchtigen können. Das Bundesgericht qualifiziert deswegen eine allgemeine Bewilligungspflicht für Kampfspiele auf Waldgebiet als zulässig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2 000.