Wohnen
Sind Wuchermietzinse erlaubt?

Wer bewusst die Zwangslage eines Mieters ausnützt und einen massiv überhöhten Mietzins verlangt, macht sich strafbar.
Weiss eine Vermieterin, dass sich eine Person in einer Zwangslage befindet und verlangt sie von ihr einen Mietzins, der für das Mietobjekt offensichtlich zu hoch ist, erfüllt sie den Straftatbestand des Wuchers und riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt die Vermieterin gewerbsmässig, droht ihr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dies hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Februar 2025 bestätigt.
Zimmer zu überhöhten Preisen vermietet
Eine Frau mietet eine Wohnung und kauft zwei weitere. Sie vermietet die einzelnen Zimmer der Wohnungen separat an Personen, die sich in einer Zwangslage befinden. Der jeweilige Mietzins liegt mindestens 25% über dem üblichen Niveau, teilweise gar bis zu 158%. So mietet sie beispielsweise eine 7-Zimmerwohnung zu monatlich 3 850 CHF und vermietet nach baulichen Veränderungen 11 Zimmer an verschiedene Mietparteien zu jeweils 900 bis 1 260 CHF.
Das Bezirksgericht spricht die Frau wegen gewerbsmässigen Wuchers schuldig und verurteilt sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Obergericht bestätigt das Urteil. Die Frau erhebt gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen.
Vermieterin nutzt Zwangslage bewusst aus
Die Untermietparteien haben entweder ihre frühere Unterkunft verlassen oder wegen der Arbeit umziehen müssen, wobei die Wohnungssuche aus verschiedenen Gründen erschwert gewesen ist. Der Vermieterin ist bewusst oder sie nimmt es zumindest in Kauf, «dass es sich bei den Mietern um Personen aus den schwächsten sozialen Schichten in finanziell schwierigen Verhältnissen auf der dringenden Suche nach einer Unterkunft handle» und dass die Mietzinse offensichtlich zu hoch sind. Mit dem Argument, dass möblierte Zimmer einen höheren Aufwand bedeuteten und die Mietzinse deswegen gerechtfertigt seien, überzeugt die Vermieterin das Bundesgericht nicht.
Gewerbsmässiger Wucher bei Vermietung über mehrere Jahre
Die Vermieterin vermietet die Zimmer während mehrerer Jahre und bestreitet einen wesentlichen Teil ihrer Lebenshaltungskosten mit den Mieteinnahmen. Da sie zudem planmässig vorgeht und viel Zeit in die Vermietung investiert, sieht das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit ihres Handelns als erwiesen an.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, bestätigt das Urteil der Vorinstanz und auferlegt der Vermieterin die Gerichtskosten in der Höhe von 3 000 CHF.