Unterwegs
Strasse zu wegen umgestürzter Bäume: Zahlt die Waldeigentümerin?
Die Waldeigentümerin muss die Räumungskosten übernehmen, wenn Bäume ihres Waldes eine Strasse blockieren.
Das Waldgesetz verpflichtet die Waldeigentümerin nicht, den Wald abseits der markierten Wege zu unterhalten. Stürzt aber ein Baum vom Waldgrundstück auf eine Strasse, muss die Waldeigentümerin den entstandenen Schaden ersetzen und so auch allfällige Räumungskosten übernehmen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2019 entschieden.
Waldeigentümerin will Räumungskosten nicht zahlen
Zwei Bäume eines privaten Waldgrundstücks stürzen auf die Gemeindestrasse und blockieren diese. Die von der Gemeinde benachrichtigte Feuerwehr schafft die Bäume weg und stellt den Eigentümern des Waldgrundstücks Rechnung für den Einsatz. Die Eigentümer wehren sich erst vor dem Stadtrat und dann vor der Verwaltungsrekurskommission erfolglos gegen die Rechnung. Daraufhin reichen sie beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses weist die Beschwerde ebenfalls ab, worauf die Eigentümer schliesslich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen.
Unterhaltspflicht betrifft nur markierte Waldwege
Das Waldgesetz verpflichtet die Waldeigentümerin nicht, den Wald abseits der markierten Wege zu unterhalten (Siehe auch: «Beim Joggen im Wald über Äste gestolpert und verletzt – wer haftet?»). Gleichwohl dürfen Bäume des Waldes nicht Personen auf einer öffentlichen Strasse gefährden.
Gemeinde darf Räumungskosten Waldeigentümerin überwälzen
Führt eine Naturgewalt dazu, dass Sachen auf ein fremdes Grundstück fallen, darf dessen Eigentümerin aufgrund des zivilen Nachbarrechts die Sachen wegschaffen. Sie darf zudem die Räumungskosten der Eigentümerin des schädigenden Grundstückes in Rechnung stellen.
Öffentlich-rechtlich gelten die Waldeigentümer hier als so genannte «Zustandsstörer»: Auch wenn die Bäume wegen eines Unwetters auf die Strasse gestürzt sind, haben die Waldeigentümer den Schaden gleichwohl unmittelbar selbst zu verantworten. Die Behörden dürfen basierend auf ihren öffentlich-rechtlichen Vorgaben dem Zustandsstörer die Kosten für die Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes überwälzen. Dass im konkreten Fall die Gemeinde als Eigentümerin der blockierten Strasse und nicht die Waldeigentümerin die Feuerwehr aufgeboten hat, spielt keine Rolle. Die Gemeinde musste rasch handeln, um das typische Polizeigut «Leben» zu schützen und zu verhindern, dass es wegen der umgestürzten Bäume zu einem Verkehrsunfall kommt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Waldeigentümer ab und auferlegt ihnen die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1 200.
Aktualisiert am 14. August 2024