Unterwegs

Wann darf die Verkehrspolizei einen Drogenschnelltest durchführen?

Ein Drogenschnelltest ist bereits bei geringen Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit zulässig. Eine Verweigerung wirkt sich nicht strafschärfend aus.

Die Polizei darf zur Feststellung von Alkohol- oder Drogenkonsum Vortests bei Verkehrsteilnehmern durchführen. Da es sich nicht um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, genügen dafür bereits geringe Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit. Eine Blutprobe hingegen ist nur bei einem hinreichenden Tatverdacht zulässig. Wer Drogenschnelltest und Blutprobe verweigert, erfüllt den Straftatbestand der Vereitelung nur einmal.

Das Bundesgericht hat dies mit Urteil vom 3. Dezember 2019 bestätigt.

Autofahrer verweigert Drogenschnelltest

Die Polizei führt eine allgemeine Verkehrskontrolle durch und hält dabei einen Autofahrer an. Dieser zeigt gemäss Polizeirapport insbesondere ein aufbrausendes Verhalten, wässrige Augen und zitternde Augenlider. Er widersetzt sich sowohl dem Drogenschnelltest als auch der Blutprobe. Das Bezirksgericht spricht ihn der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Das Obergericht weist die Berufung des Autofahrers ab, worauf dieser Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreicht.

Geringe Anzeichen für Fahrunfähigkeit genügen für Drogenschnelltest

Gemäss ständiger Rechtsprechung darf die Polizei bereits bei geringen Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit Drogenschnelltests durchführen. Ein «hinreichender Tatverdacht» ist, anders als bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen, nicht notwendig. Es müssen lediglich Hinweise vorliegen, dass die Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist. (Siehe auch: «Darf die Polizei selbst einen Drogenschnelltest anordnen?»)

Für Blutprobe ist ein hinreichender Tatverdacht notwendig

Eine Blutprobe ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Indiz für diesen hinreichenden Tatverdacht kann gemäss Bundesgericht sein, dass die betroffene Person den Drogenschnelltest verweigert hat. Eine Verweigerung der Blutprobe führt zu einer Bestrafung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in dem Punkt gut, als dass die Verweigerung des Drogenschnelltests nicht zusätzlich zur Verweigerung der Blutprobe als strafschärfend gewertet werden darf und verpflichtet den Kanton Aargau zur Übernahme der Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1 500. Da das Gericht aber die Beschwerde im Übrigen abweist, auferlegt es dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von ebenfalls CHF 1 500.

Aktualisiert am 14. August 2024