Konsum & Internet
Was passiert, wenn ich ein fremdes Foto ohne Erlaubnis nutze?
Wer eine Aufnahme verwendet, ohne dass die Urheberin einverstanden ist, verletzt deren Urheberrecht. Entscheidend für die Höhe des Ausgleichsanspruches ist jedoch ausschliesslich der Marktwert, wie das Bundesgericht am 21. April 2023 entschieden hat. Branchenempfehlungen sind für die Bemessung des Ausgleichsanspruches unerheblich.
Eine Fotografie ist ungeachtet ihres individuellen Charakters ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Nutzt eine Person das Werk ohne Erlaubnis der Urheberin, verletzt sie das Urheberrecht und die Urheberin hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Massgebend für die Höhe des Ausgleichsbetrages ist der Marktwert der Fotografie. (Siehe auch: «Ich habe ein Buch illustriert. Wem gehört das Urheberrecht?»)
Liegenschaftsverwaltung nutzt Aufnahme ohne Erlaubnis
Ohne das Einverständnis einzuholen, nutzt eine Liegenschaftsverwaltung die auf der Website eines Fotografen aufgeschaltete Flugaufnahme für ihre Verkaufsdokumentation. Weiter fügt sie in die Aufnahme ein Wasserzeichen ein und verwendet das Bild auch auf ihren Facebook- und Instagram-Accounts. Der Fotograf kontaktiert die Liegenschaftsverwaltung, worauf diese die Aufnahmen nicht mehr verwendet. Eine daraufhin gestellte Rechnung über CHF 3 500.- begleicht die Liegenschaftsverwaltung nicht.
Der Fotograf reicht beim Handelsgericht eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung ein. Dieses verpflichtet die Liegenschaftsverwaltung zur Zahlung des Betrages von CHF 55.-. Gegen dieses Urteil reicht der Fotograf Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und verlangt eine Entschädigung von CHF 2 820.-. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Entschädigungsanspruch in Höhe des Marktwertes
Einigkeit besteht darüber, dass die Liegenschaftsverwaltung durch die unautorisierte Nutzung der Aufnahme eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Beim Marktwert der Fotografie stützt sich der Fotograf auf die Preisempfehlungen der Branche. Das Bundesgericht erachtet diese als nicht als verbindlich, da es zwischen Fotograf und Liegenschaftsverwaltung keine Vereinbarung gebe. Ohne Vereinbarung würden diese Empfehlungen aber nur dann gelten, wenn der Markt sie auch tatsächlich befolgte. Das Bundesgericht erachtet dies als nicht belegt.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass der Fotograf auf seiner Website nicht auf die Branchenempfehlungen verweise, sondern auf den GAV 2000 für Journalistinnen / Journalisten und das technische Redaktionspersonal. Auch wenn diese ein Mindestentgelt von 185 CHF pro Bild vorsehen, folgt das Bundesgericht den Ausführungen der Liegenschaftsverwaltung, dass auf dem Markt für ähnliche Fotografien 10 – 99 CHF bezahlt würden. Das ergebe einen gerundeten Mittelwert von 55 CHF. (Siehe auch: «Darf ich Fotos aus dem Internet auf meiner Website verwenden?»)
Falsche Urheberangabe führt nicht zu höherer Entschädigung
Dass die Liegenschaftsverwaltung die fremde Aufnahme mit einem firmeneigenen Wasserzeichen versehen hat, sei ein blosser «Aspekt der Urheberrechtsverletzung», habe aber keinen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhält eine Ausgleichszahlung von 55 CHF, muss aber die Gerichtskosten in der Höhe von 1 000 CHF übernehmen.