Gesundheit

Welcher Stundenansatz gilt, wenn ich meinen Sohn zuhause pflege?

Der Kanton vergütet im Rahmen der EL grundsätzlich den Erwerbsausfall. Er darf den Betrag aber kürzen, wenn dies wirtschaftlich Sinn macht.

Bezüger von Ergänzungsleistungen haben Anspruch darauf, dass der Kanton ihnen die ausgewiesenen Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause vergütet. Die Kantone können die Vergütung auf wirtschaftliche und zweckmässige Ausgaben beschränken. Betreuen und pflegen Familienangehörige den EL-Bezüger, übernimmt der Kanton höchstens die Kosten im Umfang des Erwerbsausfalls. Es ist dabei zulässig, dass der Kanton unabhängig von der hypothetischen Erwerbseinbusse den Stundenansatz einer Assistenzperson als Berechnungsgrundlage verwendet.

Mutter gibt Erwerbstätigkeit auf, um Sohn zuhause pflegen zu können

Eine Mutter gibt ihr Teilzeitpensum als Juristin auf, um ihren behinderten Sohn zuhause pflegen und betreuen zu können. Die Eltern melden den Sohn zum Bezug von Ergänzungsleistungen an und beantragen eine Kostenvergütung für den Lohnausfall der Mutter. Die Ausgleichskasse lehnt die Kostenübernahme ab, das kantonale Verwaltungsgericht hingegen bestätigt den Vergütungsanspruch und weist die Sache zur Berechnung des Vergütungsbetrags an die Ausgleichskasse zurück. Diese geht von einem geschuldeten Stundenansatz von CHF 25 aus. Gegen den so errechneten Betrag lässt der Sohn erst Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht führen und gelangt dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Pflegende Angehörige erhält Lohn wie Assistenzperson

Wieviel der Kanton Familienangehörigen für die Pflege zahlt, hängt unter anderem davon ab, wie gross die hypothetische Erwerbseinbusse ist. Der Bundesgesetzgeber schreibt hier vor, dass der von den Kantonen zu vergütende Höchstbetrag bei mindestens CHF 90 000 zu liegen habe. Der Kanton Zug übernimmt diesen Höchstbetrag und vergütet ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten zudem nur dann, wenn sie wirtschaftlich und zweckmässig sind. Weiter ist Bedingung für die Kostenübernahme, dass die pflegende Familienangehörige eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleidet.

Grundsätzlich sollen die dem EL – Bezüger entstehenden Pflegekosten die Erwerbseinbusse des pflegenden Familienangehörigen decken. Allerdings dürfen die Kantone die Kostenvergütung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränken. Ein Kanton muss so für die Berechnung der Vergütung nicht den hypothetischen Lohn der pflegenden Angehörigen beiziehen, sondern darf den für eine Assistenzperson geltenden Stundenansatz von CHF 33.20 als Berechnungsgrundlage nutzen. Dies jedenfalls dann, wenn die Betreuung durch eine Assistenzperson möglich und keine qualifiziertere Person nötig wäre.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem EL-Bezüger die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.