Wohnen
Wem gehört die Stützmauer auf der Grundstücksgrenze?
Eine Anlage, welche auf der Grundstücksgrenze steht, gehört ohne andere Vereinbarung grundsätzlich beiden Nachbarinnen. Der Kanton kann dies jedoch anders regeln, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 4. April 2023 bestätigt hat.
Die Eigentümerin einer Sache ist grundsätzlich Eigentümerin von all ihren Bestandteilen. Steht aber eine Vorrichtung wie etwa eine Mauer oder eine Wand auf der Grundstücksgrenze, vermutet der Gesetzgeber Miteigentum beider Nachbarinnen an dieser Vorrichtung. Die Kantone dürfen aber davon abweichende Bauvorschriften aufstellen.
Streit um Eigentum an Stützwand
Die Grundstückseigentümerin erstellt eine Holzpalisadenwand zur Sicherung ihres Grundstücks. Diese Wand verschiebt sich im Laufe der Jahre auf das tiefer gelegene Grundstück und hat nicht mehr überall eine tragende Funktion. Die Eigentümerin des höher gelegenen Grundstückes bringt an der Wand provisorisch Schaltafeln an. Auf Klage der Nachbarin hin verpflichtet das Regionalgericht sie, das tiefer gelegene Grundstück mittels einer Böschung oder einer Stützmauer zu sichern. Das Obergericht weist die Berufung gegen das Urteil ab. Die Eigentümerin des höher gelegenen Grundstückes erhebt erfolglos am Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Kantone dürfen Grundstückgrenzen regeln
Gemäss dem Berner Recht gilt eine auf der Grundstücksgrenze liegende Stützmauer als Bestandteil des Grundstückes derjenigen Grundstückeigentümerin, die sie erstellt hat. Erst wenn sich das nicht mehr herausfinden lässt, vermutet der kantonale Gesetzgeber Miteigentum. Diese kantonale Regelung widerspricht dem ZGB nicht und ist zulässig.
Eigentümerin für Unterhalt der Stützwand verantwortlich
Die Eigentümerin der Stützwand muss für deren Unterhalt sorgen. Die Eigentümerin des tiefer gelegenen Grundstückes wäre dazu nur dann verpflichtet, wenn die Stützmauer auf einer Dienstbarkeit wie einem Überbaurecht basierte. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es verpflichtet die Eigentümerin des höher gelegenen Grundstücks das tiefer gelegene Grundstück mittels Böschung oder einer neuen Stützmauer zu sichern. Zudem hat die unterlegene Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von 3 000 CHF zu tragen.