Wohnen

Wer entscheidet, ob ein Grundstück schadstoffbelastet ist?

Der Kanton hat einen Ermessensspielraum. Mit stark belastetem Material aufgefüllte Bereiche muss er jedoch in den Kataster aufnehmen.

Die Behörden müssen die durch Abfälle belasteten Standorte in einem Kataster aufnehmen. Standorte mit ausschliesslich unverschmutztem oder nur leicht verschmutztem Aushubmaterial sind «Bagatellfälle» und gehören nicht in den Kataster. Wann ein solcher Bagatellfall vorliegt, entscheidet grundsätzlich der jeweilige Kanton. Er darf aber namentlich nicht Auffüllungen mit stark belastetem Material als Bagatellfälle qualifizieren und sie folglich nicht in den Kataster aufnehmen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2021 entschieden.

Kanton will Sanierungskosten nicht übernehmen

Der Kanton verkauft ein Grundstück und bestätigt dem Käufer zu, dass das Grundstück nicht im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sei. Der Käufer stösst bei Aushubarbeiten jedoch auf schadstoffbelastetes Material im Untergrund. Der Kanton lehnt es ab, das Grundstück in den Kataster einzutragen und die Sanierungskosten zu übernehmen. Das kantonale Bau- und Justizdepartement erlässt eine Feststellungsverfügung, gemäss welcher das betroffene Grundstück kein belasteter Standort im Sinne der Altlastenverordnung sei. Der Käufer ficht die Feststellungsverfügung erfolglos beim kantonalen Verwaltungsgericht an und gelangt schliesslich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Behörde muss für belastete Standort einen Kataster erstellen

«Belastete Standorte» sind «Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen». Die Behörde muss die belasteten Standorte ermitteln und einen Kataster erstellen. Muss die Behörde Auffüllungen beurteilen, ist laut Bundesgericht entscheiden, «ob die Verwendung des Materials aus heutiger Sicht zulässig wäre».

Kantone dürfen nicht frei über Aufnahme in Kataster entscheiden

Der Kanton muss Standorte mit Auffüllungen von unverschmutztem Material nicht in den Kataster aufnehmen. Er darf aber namentlich Auffüllungen mit stark belastetem Material nicht als Bagatellfall qualifizieren. Wie das Bundesgericht ausführt, ist ein Teilbereich des Grundstückes wegen des Verschmutzungsgrades des Aushubmaterials «vor der Realisierung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin ein Ablagerungsstandort» gewesen. Für die übrigen Teilbereiche müsse die Vorinstanz weitere Abklärungen treffen um herausfinden zu können, ob es sich auch dort um Ablagerungsstandorte handle.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es auferlegt dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten über 4 000 CHF und weist ihn an, die Beschwerdeführerin mit 5 000 CHF zu entschädigen.

Aktualisiert am 17. Oktober 2024