Gesundheit

Wie bin ich unfallversichert, wenn ich remote vom Ausland arbeite?

Nach UVG unfallversichert ist nur, wer physisch in der Schweiz tätig ist. Dies gilt auch, wenn jemand seine gesamte Arbeit remote erledigen kann.

In der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer sind obligatorisch unfallversichert. Dabei gilt das Territorialitätsprinzip, der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit also physisch in der Schweiz ausüben. Wer zwar für eine Arbeitgeberin mit Sitz in der Schweiz arbeitet, die Tätigkeit aber ausschliesslich remote vom Ausland aus ausübt, ist nicht obligatorisch unfallversichert. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2024 entschieden.

Remote tätiger Arbeitnehmer verunfallt im Ausland

Ein Mann ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 als Praktikant angestellt, wobei er nie physisch in der Schweiz tätig ist. Am 26. April 2022 verunfallt er während seiner Ferien im Ausland. Die Unfallversicherung seiner Arbeitgeberin übernimmt zunächst die Kosten für die Heilbehandlung und Taggelder. Später kommt sie darauf zurück und verneint ihre Leistungspflicht, da der Mann nicht in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. Nach erfolgloser Einsprache erhebt der Mann ebenfalls vergeblich Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Schliesslich gelangt er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Physische Präsenz in der Schweiz Bedingung für Versicherungsdeckung

Das Bundesgericht hält fest, dass sich die obligatorische Unfallversicherung «auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz» bezieht. Es gibt hier nur eine Ausnahme: Ist ein Arbeitnehmer obligatorisch versichert und wird nachher von der gleichen Arbeitgeberin «für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt», bleibt er für eine begrenzte Zeit in der Schweiz unfallversichert.

Diese Ausnahme ist hier nicht anwendbar. Das Territorialitätsprinzip gilt auch für Personen, welche ihr Erwerbseinkommen mit Hilfe von Internetplattformen erzielen. Der Arbeitnehmer muss also seine Arbeitstätigkeit physisch in der Schweiz ausüben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von 800 CHF.