Unterwegs

Wie lange dauert ein Administrativverfahren bei einem Ausweisentzug?

Ein Ausweisentzug ist auch 6 Jahre nach dem Verkehrsregelnverstoss noch zulässig, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. November 2021 bestätigte.

Bei einem Strafverfahren wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln kann der Beschuldigte verlangen, dass die Administrativbehörde das Verfahren erst nach Abschluss des Strafverfahrens durchführt. Wenn dann der Entzug des Ausweises erst verhältnismässig lange nach dem Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz erfolgt, ist das noch nicht automatisch zu beanstanden. Zudem bleibt die erzieherische Wirkung eines Ausweisentzuges auch nach mehreren Jahren bestehen.

Lange zurückliegende grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Der Lenker folgt im Mai 2015 auf der Autobahn einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 231 km/h. Im September 2018 spricht das Bezirksgericht den Lenker der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, im April 2019 bestätigt das Obergericht das Urteil.

Daraufhin ordnet das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Februar 2020 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von 27 Monaten an. Der Lenker sieht seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt und wehrt sich bei der Sicherheitsdirektion und im Anschluss vor dem kantonalen Verwaltungsgericht vergeblich gegen den Entscheid. Auch das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

Verfahrensdauer durch Verhalten des Lenkers verlängert

Wie das Bundesgericht feststellt, mag die absolute Dauer des Verfahrens von über 6 Jahren als bedenklich erscheinen. Die Dauer ist jedoch vor allem auf das Verhalten des Lenkers zurückzuführen. Zum einen hatte er beantragt, dass das Straf- und das Administrativverfahren nacheinander geführt werden. Zum anderen hatte er im Strafverfahren die Aussage mehrfach verweigert. Schliesslich rügte der Lenker im Strafverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebot, weswegen die spätere Berufung darauf gegen Treu und Glauben verstösst.

Erzieherische Wirkung auch nach langem Zeitablauf

Der Lenker bezweifelt, wonach ein Ausweisentzug «derart lange nach dem Vorfall» noch eine erzieherische Wirkung habe. Das Bundesgericht verneint jedoch in ständiger Rechtsprechung, «dass der jeweils zur Diskussion stehende Ausweisentzug durch den Zeitablauf seiner erzieherischen Wirkung beraubt wurde». Der Lenker habe sich zwar seit dem Verstoss nichts mehr zu Schulden lassen kommen und sei beruflich auf das Auto angewiesen. Allerdings wiege das Verschulden schwer und es handle sich bereits um den zweiten Verstoss mit Ausweiszentzug. Dass die Vorinstanz die Mindestentzugsdauer von 24 Monaten auf 27 Monate erhöht habe, sei deswegen nicht zu beanstanden. (Siehe auch: «7 Antworten zur Revision des Strassenverkehrsgesetzes»)

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz und weist das Strassenverkehrsamt an, einen neuen Termin zur Abgabe des Führerausweises festzusetzen. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von 3 000 CHF übernehmen.

Aktualisiert am 26. Oktober 2023