Referenzen
5 Antworten zu Referenzen
- Wen darf ich als Referenz angeben?
- Wen kann ich als Referenz angeben, wenn es meinen ehemaligen Betrieb nicht mehr gibt?
- Ich habe meine Arbeitgeberin nicht als Referenz aufgeführt. Darf sie dennoch Auskunft geben?
- Welche Auskünfte darf eine Referenzperson geben?
- Wer darf bei einer Referenzperson Auskünfte einholen?
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Wen darf ich als Referenz angeben?
Die aktuelle oder eine ehemalige Arbeitgeberin ist Ihnen gegenüber verpflichtet, als Referenzperson für künftige Arbeitgeberinnen zur Verfügung zu stehen. Dies allerdings nicht unbeschränkt, denn die Referenzpflicht verjährt nach zehn Jahren.
Die Referenzpflicht ergibt sich zum einen aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Zum anderen muss die Arbeitgeberin auf Verlangen ein Arbeitszeugnis ausstellen. Dieses muss sie, sofern Sie als (ehemaliger) Arbeitnehmer das wünschen, im Rahmen einer Referenzauskunft gegenüber einer potentiellen neuen Arbeitsgeberin, erläutern.
Naheliegend ist es deswegen, dass Sie als Referenzperson diejenige angeben, welche auch Ihr Arbeitszeugnis verfasst und unterzeichnet hat: Diese Person weiss, wie Sie arbeiten und kann der potentiellen neuen Arbeitgeberin die gewünschten Auskünfte geben. In bestimmten Fällen ist dies aber nicht gewünscht oder machbar:
- Wollen Sie diese Person nicht als Referenz angeben, können Sie entweder auf die Angabe verzichten oder auf eine andere Person im Unternehmen zugehen. Verpflichtet, als Referenzperson zur Verfügung zu stehen, sind insbesondere Ihnen vorgesetzte Personen;
- Arbeitet die Person nicht mehr im Unternehmen, muss sie Ihnen in der Regel nicht als Referenzperson zur Verfügung stehen. Denn Ihr Rechtsanspruch richtet sich gegen die Arbeitgeberin als juristische Person, nicht gegen eine natürliche Person wie etwa Ihre ehemalige Vorgesetzte. In diesem Fall setzen Sie sich am besten mit Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in Verbindung und finden zusammen eine Lösung.
Wer eine Drittauskunft erteilt, muss deklarieren, dass er nicht mit Ihnen zusammen gearbeitet hat.
Wen kann ich als Referenz angeben, wenn es meinen ehemaligen Betrieb nicht mehr gibt?
Ist Ihre ehemalige Arbeitgeberin Konkurs gegangen, ist die Konkursverwaltung referenzpflichtig, sofern sie die laufenden Arbeitsverträge übernommen hat. Für die Zeit bis zum Konkurs muss Ihnen Ihre ehemalige Arbeitgeberin für Referenzauskünfte zur Verfügung stehen.
Bei einer Betriebsübernahme übernimmt die neue Eigentümerin, Ihr Einverständnis als Arbeitnehmer vorausgesetzt, den Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sie können sich deswegen für eine Referenzauskunft an die aktuelle Arbeitgeberin wenden, sie muss diesfalls bei der ehemaligen Eigentümerin die notwendigen Informationen für eine Referenzauskunft einholen. Die ehemalige Eigentümerin bleibt aber für die Zeit bis zu der Betriebsübernahme referenzpflichtig.
Ist Ihre Arbeitgeberin verstorben, geht Ihr Arbeitsvertrag grundsätzlich auf die Erben über. Diese müssen auf Ihren Wunsch hin für Referenzauskünfte zur Verfügung stehen und die dafür notwendigen Informationen beschaffen, sofern dies möglich ist.
Ich habe meine Arbeitgeberin nicht als Referenz aufgeführt. Darf sie dennoch Auskunft geben?
Nein. Referenzauskünfte sind Personendaten, welche Ihre Arbeitgeberin nur mit Ihrem Einverständnis bearbeiten darf. Da es sich zudem um Persönlichkeitsprofile – also um «eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt» - handelt, ist eine ausdrückliche Zustimmung notwendig. Diese kann beispielsweise darin bestehen, dass Sie Ihren Bewerbungsunterlagen eine Referenzliste beifügen. Hat Ihre aktuelle oder ehemalige Arbeitgeberin Ihnen jedoch auf Ihren Wunsch hin eine blosse Arbeitsbestätigung ausgestellt, muss sie davon ausgehen, dass Sie sie nicht als Referenzperson wünschen. Erteilt Ihre Arbeitgeberin ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis Dritten Referenzauskünfte, verletzt sie Ihre Persönlichkeit.
Ihre Arbeitgeberin muss sicher stellen, dass Sie mit der Referenzauskunft einverstanden sind. Weiss sie nicht, ob Sie sie als Referenz angegeben haben, sollte sie vor Erteilung der Auskunft mit Ihnen Rücksprache halten.
Hat Ihre (ehemalige) Arbeitgeberin Dritten ungerechtfertigterweise eine Referenzauskunft erteilt, können Sie gerichtlich verlangen, «dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.» Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie gegen Ihre (ehemalige) Arbeitgeberin auch strafrechtlich vorgehen.
Welche Auskünfte darf eine Referenzperson geben?
Mit einer Referenzauskunft bearbeitet die Arbeitgeberin Ihre Personendaten. Dies darf sie nur, soweit sie Ihre «Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.» Ihre (ehemalige) Arbeitgeberin hat also kein Recht, im Rahmen einer Referenzauskunft Persönliches von Ihnen auszuplaudern, sofern diese Informationen keinen Bezug zu Ihrer Arbeit haben. Dasselbe gilt für den Lohn, über welchen die (ehemalige) Arbeitgeberin ohne Ihr Einverständnis keine Auskunft geben darf.
Eine Referenzauskunft ist eine Erläuterung und Präzisierung des Arbeitszeugnisses. Dieses enthält insbesondere Informationen zu Ihrer Leistung und Ihrem arbeitsplatzbezogenen Verhalten. Diese Informationen müssen wahr und wohlwollend sein. Sie müssen zudem angemessen sein, dürfen also beispielsweise bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis nicht den Fokus auf eine einmalige oder nur kurz dauernde Fehlleistung legen. Ihre (ehemalige) Arbeitgeberin darf diese Vorschriften für ein Arbeitszeugnis nicht umgehen, indem sie in der Referenzauskunft die Angaben im Arbeitszeugnis relativiert, zurücknimmt oder mit unzulässigen Informationen ergänzt.
Hält sich Ihre (ehemalige) Arbeitgeberin nicht an diese Vorschriften, verletzt sie Ihre Persönlichkeit. Können Sie diese Persönlichkeitsverletzung nachweisen, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls auf Genugtuung, wie das Bundesgericht 2013 festgehalten hat.
Wer darf bei einer Referenzperson Auskünfte einholen?
Sind Sie mit der Referenzauskunft einverstanden, muss Ihre Arbeitgeberin gewährleisten, dass es sich bei der um eine Referenzauskunft anfragenden Person tatsächlich um die neue Arbeitgeberin handelt. So muss sie beispielsweise bei einem Anruf die Telefonnummer kontrollieren und allenfalls einen Rückruf anbieten. Ebenso muss sie bei einer schriftlichen Referenzanfrage die Mailadresse auf ihre Korrektheit überprüfen.
Auch die potentielle zukünftige Arbeitgeberin muss den Datenschutz beachten. So müssen Sie damit einverstanden sein, dass eine bestimmte Person beziehungsweise eine Person in einer bestimmten Funktion die Referenzauskunft einholt. In der Regel ist dies jemand, der bereits beim Vorstellungsgespräch dabei ist, so etwa ein HR-Businesspartner oder eine mögliche zukünftige Vorgesetzte. Hingegen darf Ihre potentielle zukünftige Arbeitgeberin nicht davon ausgehen, dass Sie mit einer Referenzauskunft an eine mögliche Arbeitskollegin einverstanden sind.