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Treuepflicht

5 Antworten zur Treuepflicht

Was ist unter der arbeitsrechtlichen Treuepflicht zu verstehen?

Die arbeitsrechtliche Treuepflicht bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer die Interessen Ihrer Arbeitgeberin wahren müssen. Sie dürfen nichts tun, was Ihrer Arbeitgeberin wirtschaftlich oder in ihrem Ruf schaden könnte: Namentlich müssen Sie Ihre Arbeit sorgfältig und fachgerecht ausführen, bei allfälligen Nebenbeschäftigungen prüfen, ob diese nicht dem Interessen Ihrer Haupt-Arbeitgeberin entgegenlaufen oder auch Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Was das in der Praxis konkret bedeutet, hängt insbesondere von Ihrer Funktion, Ihrer Branche und auch etwa von Ihrem Pensum ab.

Sind Sie in einer leitenden Funktion tätig, gilt die Treuepflicht für Sie «in erhöhtem Masse, weshalb eine Verletzung dieser Pflicht durch eine solche Angestellte schwerer wiegt», wie das Bundesgericht ausführt. Arbeiten Sie in einem Betrieb mit einer eindeutigen Ausrichtung, etwa in einer Kirche oder in einem Lobbyverband, kann die Treuepflicht grössere Auswirkungen haben. Sind Sie zu einem 100%-Pensum angestellt, verletzen Sie möglicherweise mit einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung die Treuepflicht, weil Sie in Ihrem Hauptjob nicht mehr dieselbe Leistung erbringen können.

Bedeutet die Treuepflicht, dass ich krank arbeiten gehen soll?

Nein. Sie können gar Ihre Treuepflicht verletzen, wenn Sie arbeiten gehen, obwohl Sie krankheitshalber arbeitsunfähig sind. Dies beispielsweise dann, wenn Ihnen Fehler unterlaufen, weil Sie sich nicht richtig konzentrieren können.

Es liegt allerdings hauptsächlich in der Verantwortung Ihrer Arbeitgeberin, sicher zu stellen, dass Sie nicht krank arbeiten. Denn das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers ist die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin: Sie hat namentlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Ihre Gesundheit zu schützen. Anwesenheitsprämien können deswegen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht entgegenlaufen – jedenfalls dürfen Sie nicht dazu führen, dass Sie krank im Büro, in der Werkstatt oder in der Praxis auftauchen.

Darf ich der politischen Haltung meiner Arbeitgeberin öffentlich widersprechen?

Grundsätzlich ja.

Engagieren Sie sich politisch, üben Sie Ihre verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit aus. Das dürfen Sie auch dann, wenn Ihre politische Meinung nicht jener Ihres Chefs entspricht. Die Grenze findet Ihre Meinungsäusserungsfreiheit aber in der arbeitsrechtlichen Treuepflicht.

Ihre Arbeitgeberin darf Sie grundsätzlich nicht gegen Ihren Willen dazu verpflichten, eine bestimmte politische Meinung zu äussern. Inwieweit hier Ihre Arbeitgeberin Weisungen erteilen kann, hängt zunächst von Ihrer Funktion ab. In einer Kaderfunktion müssen Sie sich beispielsweise darauf achten, wie Sie sich öffentlich über Ihr Unternehmen äussern. Sind Sie nur stundenweise für Aushilfsarbeiten angestellt, gelten weniger strenge Regeln. (vgl. auch «Darf der Chef meine privaten Social Media Beiträge kontrollieren?») Arbeiten Sie als Mediensprecherin, müssen Sie sich als Privatperson ebenfalls öffentlich zurückhalten zu Themen, die Sie in Ihrer beruflichen Funktion gegen aussen vertreten. (vgl. auch: «Darf mein Chef mir verbieten, mich politisch zu engagieren?»)

Schliesslich müssen Sie sich, unabhängig von Ihrer Funktion, zurückhalten, wenn Sie für einen so genannten Tendenzbetrieb arbeiten, also für ein Unternehmen, welche auch ideelle Zwecke verfolgt. Hier bedeutet die arbeitsrechtliche Treuepflicht in der Regel, dass Sie sich öffentlich nicht diametral gegen die Haltung Ihrer Arbeitgeberin stellen dürfen: Arbeiten Sie also beispielsweise für eine kirchliche Institution, kann diese Ihnen verbieten, dass Sie sich öffentlich als Freidenker identifizieren.

Darf mir mein Chef einen Nebenjob verbieten?

Grundsätzlich nein, sofern Sie mit dem Nebenjob Ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht nicht verletzen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich jedenfalls mit Ihrem Chef besprechen, bevor Sie einen Zweitjob annehmen. Teilweise ist auch im Arbeitsvertrag eine entsprechende Informationspflicht verankert.

Arbeiten Sie Teilzeit, darf Ihr Chef Ihnen einen Nebenjob grundsätzlich nicht verbieten. Eine Grenze findet dieses Recht allerdings im Konkurrenzverbot: Arbeiten Sie bei der direkten Konkurrenz, können Sie damit die arbeitsrechtliche Treuepflicht verletzen.

Dasselbe gilt, wenn Sie Vollzeit arbeiten. Hier kommt aber noch dazu, dass Sie Ihre Leistung am Arbeitsplatz auch dann erbringen müssen, wenn Sie die Nacht vorher im Nebenjob gearbeitet haben. Mit anderen Worten darf Ihr Nebenjob nicht Ihre Leistung an Ihrem Hauptarbeitsplatz beeinträchtigen.

Verstosse ich gegen die Treuepflicht, wenn ich mich bei der Konkurrenz bewerbe?

Grundsätzlich nein. Sofern Sie sich nicht schriftlich zur Einhaltung eines Konkurrenzverbotes verpflichtet haben, verletzen Ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht nicht, wenn Sie sich bei der Konkurrenz bewerben.

Selbst wenn ein schriftliches Konkurrenzverbot vorliegt, müssen Sie das nicht in jedem Fall einhalten. Ein solches ist nämlich nur dann zulässig, wenn Sie Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatten und Sie mit diesen Kenntnissen Ihre Arbeitgeberin schädigen könnten. Zudem darf das Konkurrenzverbot Ihr wirtschaftliches Fortkommen nicht massiv erschweren; so darf es beispielsweise nur im begründeten Einzelfall länger als drei Jahre gelten.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für ein Abwerbeverbot grundsätzlich dasselbe wie für ein Konkurrenzverbot. Der Grat vom zulässigen üblichen Kontakt mit den Kunden zu einer unzulässigen, geschäftsschädigenden Abwerbung ist dabei schmal: So beurteilen es Gerichte beispielsweise unterschiedlich, ob ein Arbeitnehmer den Kunden mitteilen darf, auf wann er wohin wechselt. Auf dem sichersten Weg sind Sie, wenn Sie sich mit Ihrer aktuellen Arbeitgeberin auf eine Standardformulierung einigen können, welche Sie beispielsweise in Ihrer Abschiedsmail verwenden.


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