Arbeitsvermittlung
5 Antworten zur Arbeitsvermittlung
- Was kann ich von einer privaten Arbeitsvermittlung erwarten?
- Muss ich für eine private Arbeitsvermittlung bezahlen?
- Fällt ein Internetsuchportal auch unter die «Arbeitsvermittlung»?
- Was unterscheidet das RAV von einer privaten Arbeitsvermittlung?
- Anerkennt das RAV die Anmeldung bei der privaten Arbeitsvermittlung als Arbeitsbemühung?
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Was kann ich von einer privaten Arbeitsvermittlung erwarten?
Eine Arbeitsvermittlerin vermittelt «regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit», indem sie «Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt.» Eine Garantie, dass Sie über eine private Arbeitsvermittlerin eine neue Arbeitsstelle finden, gibt es nicht. Hingegen darf in der Schweiz nur als Arbeitsvermittlerin tätig sein, wer über eine Bewilligung verfügt. Diese wiederum erhält die Arbeitsvermittlerin nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere muss sie «für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten».
Die Arbeitsvermittlerin muss mit Ihnen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschliessen. In diesem Vertrag sind die Leistungen und die Kosten aufzuführen. Ihre Arbeitsvermittlerin darf Sie nicht verpflichten, ausschliesslich über sie eine neue Stelle zu suchen. In einem Vermittlungsvertrag mit einer bestimmten Geltungsdauer muss deswegen gemäss den Weisungen und Erläuterungen zu der Arbeitsvermittlung des seoc folgende Bestimmung festgehalten sein: «Beide Parteien haben ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht.»
Muss ich für eine private Arbeitsvermittlung bezahlen?
Ja, sofern Sie das so mit der Arbeitsvermittlerin vereinbart haben. Dabei darf die Arbeitsvermittlerin von Ihnen eine Einschreibegebühr, eine Vermittlungsprovision sowie eine zusätzliche Entschädigung verlangen, sofern Sie besondere Dienstleistungen vereinbart haben.
Einschreibegebühr Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlerin darf von Ihnen höchstens und einmalig 45 Franken pro Vermittlungsauftrag verlangen. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn die Arbeitsvermittlerin Ihr Stellenprofil in einem eigenen Publikationsorgan platziert oder wenn die Arbeitsvermittlerin mit anderen Anbieterinnen zusammen arbeitet.
Der Vermittlungsauftrag dauert mindestens sechs Monate, sofern die Arbeitsvermittlerin Ihnen nicht schon vorher zu einer Anstellung verhelfen konnte.
Vermittlungsprovision
Die Arbeitsvermittlerin kann mit Ihnen eine Vermittlungsprovision vereinbaren. Diese wird dann fällig, wenn sie Ihnen erfolgreich eine neue Stelle vermittelt hat.
Die Vermittlungsgebühr beträgt höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohns, zuzüglich, sofern vereinbart, der Mehrwertsteuer. Bei einem vermittelten befristeten Arbeitsvertrag von höchstens zwölf Monaten beträgt die Vermittlungsgebühr höchstens 5 Prozent des gesamten vereinbarten Bruttolohnes.
Schliessen Sie nach der ersten erfolgreichen Vermittlung ohne die Unterstützung der Arbeitsvermittlerin weitere Arbeitsverträge mit derselben Arbeitgeberin ab, darf die Arbeitsvermittlerin dafür keine weiteren Vermittlungsgebühren verlangen.
Entschädigung für besondere Dienstleistungen
Die Arbeitsvermittlerin kann besondere Dienstleistungen zusätzlich verrechnen. Als besondere Dienstleistungen gelten Massnahmen für besonders schwierige Fälle, bei welchen für die Vermittlerin, wie das seco in seinen Weisungen und Erläuterungen zu der Arbeitsvermittlung schreibt, «von Anfang an ersichtlich ist, dass eine Vermittlung des Stellensuchenden nur mit der Hilfe von ausserordentlichen Mitteln» Erfolgschancen hat. Darunter fallen etwa psychologische Gutachten, spezielle Eignungstests oder die Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsdossiers.
Die Arbeitsvermittlerin darf die Entschädigung für diese besonderen Dienstleistungen nicht in Form von Pauschalsummen oder Lohnprozenten festlegen.
Fällt ein Internetsuchportal auch unter die «Arbeitsvermittlung»?
Ja.
Sowohl eine Site, auf der Sie Ihre Angaben eintragen können und im Anschluss passende Angebote erhalten wie auch ein Portal, in welchem Sie inserieren und eine potentielle Arbeitgeberin Sie kontaktieren kann, fällt unter den Begriff der Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetzes.
Für ein Internetsuchportal gelten entsprechend ebenfalls die Vorgaben des Arbeitsvermittlungsgesetzes, namentlich darf auch eine solche Anbieterin keine anderen Gebühren und Provisionen verlangen als eine «klassische» Anbieterin.
Was unterscheidet das RAV von einer privaten Arbeitsvermittlung?
Auch die von den Kantonen eingerichteten Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) vermitteln Arbeitsstellen: «Die Arbeitsämter in den Kantonen (…) bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln.» Anders als die privaten Arbeitsvermittlungen dürfen die RAV Ihnen ihre Dienstleistungen grundsätzlich nicht in Rechnung stellen.
Die private Arbeitsvermittlerin hat, sofern sie über eine Bewilligung verfügt, einen eingeschränkten Zugriff auf das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik AVAM. So kann die Arbeitsvermittlerin überprüfen, ob ein Profil auf eine ihr bekannte offene Stelle passt. Bei einem anonymisierten Eintrag kann sie das RAV kontaktieren, welches ihr die stellensuchende Person zuweist. Hat die stellensuchende Person ihr entsprechendes Einverständnis gegeben, sieht die Arbeitsvermittlerin deren Kontaktdaten in dem Informationssystem und kann sie direkt kontaktieren.
Auf besonders schützenswerte Personendaten hat eine private Arbeitsvermittlerin keinen Zugriff.
Anerkennt das RAV die Anmeldung bei der privaten Arbeitsvermittlung als Arbeitsbemühung?
Das sollten Sie vorgängig mit Ihrer RAV-Beraterin klären.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht eine Anmeldung bei der privaten Arbeitsvermittlung jedenfalls nicht aus, um zu wenige tatsächlich versandte Bewerbungen zu kompensieren. Ebenso wenig akzeptiert es das Bundesgericht, wenn Sie sich ausschliesslich bei privaten Arbeitsvermittlerinnen anmelden und ganz auf eigene Bewerbungen verzichten.