Insolvenzentschädigung
5 Antworten zur Insolvenzentschädigung
Was ist die Insolvenzentschädigung?
Die Insolvenzentschädigung ist eine Leistung der öffentlichen Arbeitslosenkasse. Sie deckt offene Lohnforderungen der letzten vier Monate vor Konkurseröffnung ab. Weil die Insolvenzentschädigung eine Leistung der öffentlichen Arbeitslosenkasse ist, haben Sie als Arbeitnehmer verschiedene Pflichten. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, den Schaden für die Arbeitslosenversicherung zu minimieren. (Siehe unten: «Muss ich mich erst nach dem Konkurs um die Insolvenzentschädigung bemühen?»)
Wie hoch ist meine Insolvenzentschädigung?
Die Insolvenzentschädigung ist beschränkt auf den gemäss Unfallversicherungsgesetz maximal versicherten Verdienst, aktuell sind das 12 350 CHF / Monat. Anders als das Arbeitslosentaggeld entspricht die Insolvenzentschädigung 100 % des massgeblichen Lohnes. Die Arbeitslosenkasse zahlt in einem ersten Schritt 70% aus. Sie rechnet die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge mit den zuständigen Organen ab und überweist im Anschluss den Rest.
Als massgeblicher Lohn für die Insolvenzentschädigung gilt der AHV-pflichtige Bruttolohn, also neben dem Grundlohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
Aufgepasst: Nicht Teil des massgeblichen Lohnes sind insbesondere Spesen, Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung oder Schadenersatzforderungen gegen die Arbeitgeberin, beispielsweise wegen einer missbräuchlichen Kündigung. Allfällige Familienzulagen sind ebenfalls nicht Teil des massgeblichen Lohnes. Sie müssen die Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse Ihrer Arbeitgeberin anfordern.
Muss ich mich erst nach dem Konkurs um die Insolvenzentschädigung bemühen?
Nein. Da es sich bei der Insolvenzentschädigung um eine Leistung der Arbeitslosenkasse handelt, haben Sie als Arbeitnehmer eine Schadenminderungspflicht. Gesetz und Gerichte erwarten so von Ihnen, dass Sie bereits vor dem Konkurs alles unternehmen, um von Ihrer Arbeitgeberin den Lohn zu erhalten.
- Während des Arbeitsverhältnisses müssen Sie Ihre Arbeitgeberin bei jeder nicht pünktlichen Lohnzahlung schriftlich mahnen;
- Im gekündigten Arbeitsverhältnis müssen Sie die Arbeitgeberin betreiben oder gerichtlich auf Lohnzahlung einklagen. Dabei gilt eine Drei-Monate-Regel: Sie müssen spätestens nach jeweils drei Monaten einen weiteren Schritt gegen Ihre Arbeitgeberin unternehmen.
- Beispiel: Die in finanzielle Schieflage geratene Arbeitgeberin hat Ihnen gekündigt oder Sie haben gekündigt: Innert drei Monaten müssen Sie die Arbeitgeberin betreiben oder die Lohnforderung beim Arbeitsgericht beziehungsweise der Schlichtungsbehörde einklagen. Nachdem die Schlichtungsverhandlung erfolglos getagt oder die Arbeitgeberin gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat, müssen Sie innert drei Monaten die arbeitsrechtliche Klage oder im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren einreichen.
Wie erhalte ich nach dem Konkurs eine Insolvenzentschädigung?
Sobald das Gericht den Konkurs über Ihre Arbeitgeberin eröffnet hat, müssen Sie innerhalb von 60 Tagen bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse die Insolvenzentschädigung geltend machen. Zuständig ist die Arbeitslosenkasse am Sitz des Unternehmens Ihrer Arbeitgeberin.
Aufgepasst: Auch hier gilt wieder die Schadenminderungspflicht. Es reicht nicht aus, lediglich die Insolvenzentschädigung zu beantragen. Sie müssen Ihre Lohnforderungen auch im Konkursverfahren beim zuständigen Konkursamt anmelden. Insoweit die Arbeitslosenkasse Ihnen dann eine Insolvenzentschädigung auszahlt, geht Ihr Anspruch aus dem Konkursverfahren auf die Arbeitslosenkasse über.
Ist eine Insolvenzentschädigung auch ohne Konkurs möglich?
Ja. Viele Unternehmen beenden ihre Geschäftstätigkeit und das Handelsregisteramt löscht sie aus dem Verzeichnis, ohne dass ein Richter den Konkurs über sie eröffnet hat. Denn auch Konkursverwaltungen arbeiten nicht gratis und ein Konkursverfahren ist entsprechend teuer. Betreiben Sie Ihre Arbeitgeberin erfolglos und wollen Sie ein Fortsetzungsbegehren stellen, wird das Betreibungs- und Konkursamt deswegen einen Kostenvorschuss von Ihnen verlangen, sofern nicht eine andere Gläubigerin diesen bereits überwiesen hat.
Aufgepasst: Bevor Sie einen Kostenvorschuss bezahlen, stellen Sie sicher, dass die Arbeitgeberin über genügend Mittel verfügt, um Ihnen den Vorschuss zurückzahlen zu können. Bestellen Sie deswegen unbedingt vorgängig einen Betreibungsregisterauszug der Arbeitgeberin. Sind darauf bereits viele Betreibungen aufgeführt, so etwa von der Steuerverwaltung, Sozialversicherungen oder anderen Arbeitnehmern, sollten Sie den Kostenvorschuss nicht zahlen.
Ist zweifelhaft, dass die Arbeitgeberin den Kostenvorschuss zurückzahlen kann, stellen Sie stattdessen bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse das Gesuch um Insolvenzentschädigung mit der Begründung, aufgrund offensichtlicher Überschuldung der Arbeitgeberin sei niemand bereit, den Konkurskostenvorschuss zu bezahlen. Legen Sie als Beweis eine Kopie der Aufforderung zum Kostenvorschuss sowie des Betreibungsregisterauszugs bei. Dann zahlt die öffentliche Arbeitslosenkasse die Insolvenzentschädigung nämlich auch ohne Konkurs der Arbeitgeberin.