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Lohnausstand

5 Antworten zum Lohnausstand

Bis wann muss die Arbeitgeberin meinen Lohn zahlen?

Gemäss Gesetz muss die Arbeitgeberin den Lohn spätestens am Ende jedes Monats auszahlen. Das bedeutet konkret: Am letzten Tag des Monats muss das Geld auf Ihrem Konto sein. Die Arbeitgeberin darf nur dann von diesem Grundsatz abweichen, wenn dies so in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt ist. Dies ist namentlich im Gastgewerbe und im Personalverleih der Fall:

  • Personalverleih: Die Arbeitgeberin muss den Lohn bis spätestens am 5. des Folgemonats zahlen. Wenn Sie also über ein Temporärbüro angestellt sind, muss Ihr Lohn erst am 5. des jeweils nächsten Monats auf Ihrem Konto sein.
  • Gastgewerbe: Hier darf die Arbeitgeberin mit Ihnen schriftlich vereinbaren, den Lohn erst am 6. Tag des Folgemonats zu zahlen.

Kann ich die Arbeit einstellen, wenn die Arbeitgeberin den Lohn nicht pünktlich zahlt?

Ja. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer bei ausbleibendem Lohn die Arbeit verweigern darf und für diese nicht gearbeitete Zeit ebenfalls Lohn zugute hat.

Aufgepasst: Um Ihren Anspruch vor Gericht nicht zu verlieren, sollten Sie Ihre Arbeitgeberin erst abmahnen und die Arbeitsverweigerung androhen, bevor Sie die Arbeit einstellen. Mahnen Sie zudem Ihre Arbeitgeberin bei jeder einzelnen ausgebliebenen Lohnzahlung schriftlich. Denn Sie haben eine Schadenminderungspflicht, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet, dass es «in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden». (Siehe «5 Antworten zur Insolvenzentschädigung»)

Kann ich fristlos kündigen, wenn die Arbeitgeberin den Lohn nicht zahlt?

Erhalten Sie Ihren Lohn nicht pünktlich und haben Sie Grund zur Annahme, die Arbeitgeberin sei zahlungsunfähig, mahnen Sie sie mit eingeschriebenem Brief. Setzen Sie ihr dabei eine Frist von einer Woche und fordern Sie sie auf, Ihnen bis dann den fälligen Lohn zu zahlen oder Ihnen eine Sicherheit für den Lohn zu leisten, beispielsweise per Bürgschaft oder Bankgarantie. Drohen Sie ihr an, andernfalls das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Sollten Sie nach Ablauf der Frist weder den Lohn noch eine Sicherstellung erhalten haben, dürfen Sie fristlos kündigen und sich per sofort bei der Arbeitslosenkasse anmelden oder eine neue Stelle antreten.

Kann ich meine Arbeitgeberin betreiben oder verklagen, wenn sie mir den Lohn nicht zahlt?

Ja.

Betreibung

Die Betreibung ist einfach. Sie müssen lediglich beim am Unternehmenssitz Ihrer Arbeitgeberin zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren stellen. Das entsprechende Formular finden Sie auf den Webseiten der Betreibungsämter. Sie müssen das Betreibungsbegehren nicht begründen.

Gerichtsverfahren

Wenn die Arbeitgeberin gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhebt, müssen Sie Ihre Lohnforderung gerichtlich einklagen. Erhebt die Arbeitgeberin keinen Rechtsvorschlag, können Sie das sogenannte Fortsetzungsbegehren stellen und den vom Betreibungs- oder Konkursamt verlangten Kostenvorschuss bezahlen. Das Gericht wird dann den Konkurs über die Arbeitgeberin eröffnen.

Sie können auch gerichtlich gegen die Arbeitgeberin vorgehen, ohne sie vorgängig zu betreiben. Erfahrungsgemäss führt ein Gerichtsverfahren gegen die Arbeitgeberin bei laufendem Arbeitsverhältnis zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und die weitere Zusammenarbeit gestaltet sich danach schwer. Deshalb empfehlen wir grundsätzlich, die Lohnforderung erst dann vor Gericht einzuklagen, nachdem Sie (oder die Arbeitgeberin) die Kündigung ausgesprochen haben/hat.

Aufgepasst: Nach ausgesprochener Kündigung sollten Sie innert drei Monaten das Betreibungs- oder Gerichtsverfahren gegen die Arbeitgeberin einleiten, da Sie sonst mit der allfälligen Insolvenzentschädigung Probleme erhalten werden (siehe «5 Antworten zur Insolvenzentschädigung»).

Was bedeutet der Konkurs meiner Arbeitgeberin für mich?

Die Konkurseröffnung bedeutet nicht die automatische Kündigung oder gar Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieses bleibt nach wie vor bestehen, bis Sie oder die Konkursverwaltung den Arbeitsvertrag kündigt oder eine Nachfolgerin den Betrieb übernimmt.

Aufgepasst: Schauen Sie bei Hinweisen auf Zahlungsschwierigkeiten Ihrer Arbeitgeberin regelmässig im schweizerischen Handelsamtsblatt (www.shab.ch) nach, ob ein Gericht über Ihre Arbeitgeberin bereits den Konkurs eröffnet hat. Geben Sie auf der Website den Firmennamen Ihrer Arbeitgeberin in der Suchfunktion ein und schauen Sie, ob beim Resultat hinter dem Firmennamen «in Liquidation» steht. Ist dies der Fall, klicken Sie auf die Meldung. Dort steht das Datum, an dem das Gericht über Ihre Arbeitgeberin den Konkurs eröffnet hat. Dieses Datum ist wichtig, denn ab dann haben Sie 60 Tage Zeit, bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse die Insolvenzentschädigung geltend zu machen (siehe «5 Antworten zur Insolvenzentschädigung»).

Was passiert mit meinem Lohn, wenn meine Arbeitgeberin in Konkurs gerät?

Lohnforderungen vor der Konkurseröffnung

Die unbezahlten Löhne aus den sechs Monaten vor Konkurseröffnung sind in der sogenannten ersten Klasse. Verfügt das in Konkurs geratene Unternehmen noch über Vermögen, werden Sie also Ihren Lohn ganz oder teilweise noch erhalten. Dies ist allerdings selten der Fall, da die meisten Unternehmen im Konkursverfahren kein Vermögen mehr haben. Hier kommt die Insolvenzentschädigung ins Spiel (siehe «5 Antworten zur Insolvenzentschädigung»)

Reichen die unbezahlten Löhne weiter als sechs Monate vor der Konkurseröffnung zurück, sind sie in der dritten Klasse und es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie davon noch etwas erhalten werden.

Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung

Sofern Ihr Arbeitsvertrag nicht von einer allfälligen Betriebsnachfolgerin übernommen worden ist, haben Sie für Ihre ab Konkurseröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fälligen Lohnforderungen Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld im Umfang von 70-80 Prozent Ihres versicherten Verdienstes. Die restlichen 20-30% können Sie im Konkursverfahren geltend machen (siehe oben).


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