Anmeldung beim RAV
5 Antworten zur Anmeldung beim RAV
- Wann muss ich mich beim RAV beziehungsweise bei der Gemeinde melden?
- Wozu verpflichte ich mich mit der Anmeldung beim RAV oder bei der Gemeinde?
- Was passiert, wenn ich mich nicht korrekt beim RAV oder bei der Gemeinde anmelde?
- Welche Dokumente verlangt das RAV beziehungsweise die Gemeinde für die Anmeldung?
- Muss mich das RAV beziehungsweise die Gemeinde bei der Anmeldung unterstützen?
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Wann muss ich mich beim RAV beziehungsweise bei der Gemeinde melden?
Möglichst frühzeitig. Befürchten Sie, nach einer Kündigung nicht unmittelbar eine Anschlussanstellung zu finden, melden Sie sich am besten gleich nach dem Erhalt der Kündigung beim RAV. Spätestens müssen Sie sich am ersten Tag, für welchen Sie ein Arbeitslosentaggeld beanspruchen, beim RAV melden.
Sie müssen sich persönlich melden, dürfen also keine Stellvertretung schicken.
Wozu verpflichte ich mich mit der Anmeldung beim RAV oder bei der Gemeinde?
Mit der Anmeldung beim RAV beziehungsweise bei der Gemeinde verpflichten Sie sich insbesondere, die «Kontrollvorschriften des Bundesrates» zu befolgen.
Weil Sie als versicherte Person eine Schadenminderungspflicht haben, müssen Sie sich namentlich «gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung». Diese Pflicht beginnt allerdings nicht erst mit der Anmeldung bei dem RAV oder der Gemeinde, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits «mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.»
Weiter verpflichten Sie sich mit der Anmeldung dazu, sich für die Beratungs- und Kontrollgespräche persönlich beim RAV oder der Gemeinde melden. Sie müssen zudem sicherstellen, dass das RAV oder die Gemeinde Sie in der Regel innert Tagesfrist erreichen kann.
Schliesslich verpflichten Sie sich mit der Anmeldung auch dazu, dem RAV oder der Gemeinde die zur Berechnung des Arbeitslosentaggeldes nötigen Informationen zu liefern, so etwa über einen allfälligen Zwischenverdienst oder eine Veränderung Ihres Gesundheitszustandes, sofern diese Ihre Vermittlungsfähigkeit beeinflusst.
Was passiert, wenn ich mich nicht korrekt beim RAV oder bei der Gemeinde anmelde?
Sie riskieren, dass Sie Ihr Arbeitslosentaggeld zu spät oder gar nicht erhalten. Haben Sie namentlich unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann das RAV oder die Gemeinde Sie mit der «Einstellung der Anspruchsberechtigung» sanktionieren.
Die Einstellung dauert je nach Verschulden zwischen 1 und 60 Tagen.
Welche Dokumente verlangt das RAV beziehungsweise die Gemeinde für die Anmeldung?
Wenn Sie sich beim RAV beziehungsweise der zuständigen Amtsstelle anmelden, müssen Sie folgende Dokumente vorlegen:
- das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern Sie sich bei der Gemeinde gemeldet haben;
- die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, falls Sie eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, den Ausländerausweis;
- den Versicherungsausweis der AHV/IV;
- das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis der bisherigen Arbeitsbemühungen.
In der Praxis verlangt das RAV beziehungsweise die Gemeinde zusätzlich auch von Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft eine Identitätskarte oder ein Reisepass, zudem in der Regel ein vollständiges Bewerbungsdossier inklusive Lebenslauf.
Haben Sie selbst gekündigt, weil die Stelle unzumutbar war, legen Sie der Anmeldung ein allfälliges Arztzeugnis bei. Sie verhindern damit möglicherweise, dass Ihnen die Arbeitslosenkasse Taggelder wegen Selbstverschuldens streicht.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie bereits vor der Anmeldung detailliert Ihre bisherigen Arbeitsbemühungen. Legen Sie dafür ein elektronisches Dossier oder einen klassischen Ordner an, in welchem Sie die jeweiligen Stelleninserate oder im Falle von Spontanbewerbungen die Beschreibung des Unternehmens, Ihre Bewerbung sowie allfällige Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Absagen zusammenstellen. Haben Sie sich telefonisch beworben, bitten Sie das Unternehmen um eine schriftliche Bestätigung des Telefongesprächs.
Muss mich das RAV beziehungsweise die Gemeinde bei der Anmeldung unterstützen?
Ja. Das RAV beziehungsweise die zuständige Amtsstelle sind gesetzlich verpflichtet, Sie zu beraten und sich zu bemühen, Ihnen Arbeit zu vermitteln. Sie müssen Sie «insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen» aufklären.
Nach der Anmeldung muss Ihnen das RAV beziehungsweise die Gemeinde das Datum der Meldung sowie die gewählte Arbeitslosenkasse bestätigen.