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Fristlose Kündigung

5 Antworten zur fristlosen Kündigung

Was ist eine fristlose Kündigung?

Die fristlose Kündigung bewirkt das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses. Es spielt dabei keine Rolle, wie lange die Kündigungsfrist gemäss Vertrag oder Gesetz gewesen wäre. Arbeitgeberin wie auch Arbeitnehmer können schriftlich kündigen: Beispielsweise per Einschreiben, Brief, E-Mail oder auch per Whatsapp. Auch eine mündliche Kündigung ist aber zulässig und gültig.

Die fristlose Kündigung ist ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aussprache gültig. Hat Ihre Arbeitgeberin Sie also mündlich fristlos entlassen, ist das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt aufgelöst und nicht erst dann, wenn Sie ihr die fristlose Kündigung danach noch schriftlich bestätigen.

Unter welchen Voraussetzungen darf meine Arbeitgeberin mir fristlos kündigen?

Die fristlose Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es der Arbeitgeberin aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers ab sofort unzumutbar ist, noch weiter mit ihm zusammenzuarbeiten. Dies trifft unter anderem in folgenden Fällen zu:

  • Der Arbeitnehmer begeht gegenüber der Arbeitgeberin, Kollegen oder Kunden eine Straftat (zum Beispiel Diebstahl, Urkundenfälschung, Tätlichkeit, Beschimpfung).
  • Der Arbeitnehmer bleibt der Arbeit wiederholt unentschuldigt fern.
  • Der Arbeitnehmer missachtet wiederholt berechtigte Weisungen der Arbeitgeberin.

In den beiden letztgenannten Fällen muss die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zuerst verwarnen. Nur wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers danach nicht bessert, darf sie die fristlose Kündigung aussprechen.

In allen Fällen gilt: Liegt ein wichtiger Grund vor und ist die fristlose Kündigung berechtigt, muss die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung innert zwei bis drei Tagen nach Bekanntwerden des Grundes aussprechen. Tut sie das nicht, nehmen die Gerichte an, die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer sei noch zumutbar. (Siehe unten: «Was geschieht, wenn die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war?»)

Unter welchen Voraussetzungen darf ich als Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Auch für Sie als Arbeitnehmer gilt: Die fristlose Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn Ihnen als Arbeitnehmer jeder weitere Verbleib im Arbeitsverhältnis unzumutbar ist. Dies trifft vor allem in folgenden Fällen zu:

  • Die Arbeitgeberin zahlt trotz Mahnung den fälligen Lohn nicht.
  • Der Vorgesetzte beleidigt den Arbeitnehmer, belästigt ihn sexuell oder mobbt ihn schwer und die Arbeitgeberin unternimmt nichts dagegen.
  • Die Arbeitgeberin fordert den Arbeitnehmer dazu auf, Straftaten zu begehen wie beispielsweise an einem Betrug oder Steuerhinterziehung mitzuwirken.

Auch Sie als Arbeitnehmer müssen, sobald Sie vom Grund, der Sie zur fristlosen Kündigung berechtigt, Kenntnis erhält, diese innert zwei bis drei Tagen aussprechen.

Welche Folgen hat die fristlose Kündigung?

Sobald die fristlose Kündigung ausgesprochen ist beziehungsweise bei schriftlicher Kündigung dem Empfänger zugegangen ist, gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich als beendet. Dies gilt auch für den Fall, dass die fristlose Kündigung sich nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt.

Sie brauchen also Ihre Arbeitsleistung nicht mehr anzubieten und die Arbeitgeberin muss den laufenden Lohn nur noch bis zum Tag der fristlosen Kündigung bezahlen. Sie können sich per sofort beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos anmelden.

Aufgepasst: Bei der fristlosen Kündigung gelten allfällige Sperrfristen wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Militärdienstpflicht nicht mehr. Falls die Arbeitgeberin für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, fallen Sie aus dem Kreis der Versicherten. Sollten Sie jedoch im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits krankgeschrieben sein, sind Sie je nach Versicherungsvertrag für den laufenden Krankheitsfall allenfalls noch versichert. Nähere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherung.

Was geschieht, wenn die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war?

Hat die Arbeitgeberin Sie fristlos entlassen und sind Sie der Ansicht, die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, könnten Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen. Kommt das Gericht ebenfalls zum Schluss, die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, treten diese Rechtsfolgen ein:

  • 1. Die fristlose Kündigung wird so behandelt, als hätte Ihnen die Arbeitgeberin ordentlich gekündigt. Haben Sie also beispielsweise eine dreimonatige vertragliche Kündigungsfrist, schuldet Ihnen die Arbeitgeberin nach der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung drei Monatslöhne. Erfolgte die ungerechtfertigte Kündigung in einer Sperrfrist, etwa während Sie krankgeschrieben waren, muss die Arbeitgeberin auch für die Dauer der Sperrfrist den Lohn zahlen.

Aufgepasst: Für die zusätzlichen drei Monate wächst auch das Ferienguthaben und der Anteil an einem allfälligen 13ten Monatslohn, was die Arbeitgeberin entsprechend entschädigen muss. Bei der Sperrfrist ist der 13te Monatslohn ebenfalls anteilsmässig auszubezahlen. Ob die Arbeitgeberin hier auch ein Ferienguthaben entschädigen muss, hängt namentlich von der Dauer der Sperrfrist ab.

  • 2. Die Arbeitgeberin muss Ihnen als Arbeitnehmer neben dem geschuldeten Lohn zusätzlich eine Entschädigung zahlen. Das Gericht kann deren Höhe frei bestimmen, darf aber maximal sechs Monatslöhnen entsprechen. Folgende Punkte berücksichtigt das Gericht dabei:
    • Wie viele Jahre hat der Arbeitnehmer bereits für die Arbeitgeberin gearbeitet?
    • Die stark widerrechtlich war die ungerechtfertigte fristlose Entlassung?
    • Wie hoch war das Mitverschulden des Arbeitnehmers?
    • Wie gut sind die Chancen des Arbeitnehmers, schnell wieder eine Neuanstellung zu finden?

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers nach neun Dienstjahren durch neue Eigentümerin des Unternehmens. Die Arbeitgeberin kündigt erst ordentlich und dann fristlos, nachdem der Geschäftsführer die Kündigungsgründe bestritten hat. Die Arbeitgeberin begründet die fristlose Kündigung damit, dass der Geschäftsführer sich auf Kosten des Unternehmens ungerechtfertigt bereichert hat. Sie kann die Anschuldigung nicht beweisen.
    • Das Bundesgericht verpflichtet sie zur Zahlung von sechs Monatslöhnen.
  • Fristlose Kündigung eines Anästhesiepflegers nach zehn Dienstjahren. Die Arbeitgeberin entlässt ihn fristlos, weil er nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten seinen Arbeitsplatz im Spital unentschuldigt verlassen hat, obwohl er für eine Operation eingeteilt war.
    • Das Bundesgericht verpflichtet das Spital zu einer Entschädigung von vier Monatslöhnen.
  • Fristlose Kündigung eines Revisors nach zwei Dienstjahren. Weil der Revisor mehrmals zu spät an seinem Arbeitsplatz erscheint, kündigt die Arbeitgeberin ihm ohne vorgängige Verwarnung fristlos.
    • Das Bundesgericht verpflichtet die Arbeitgeberin zur Zahlung von dreieinhalb Monatslöhnen.
  • Fristlose Kündigung eines Bauarbeiters nach fünf Dienstjahren. Der Bauarbeiter streitet sich mit einem Arbeitskollegen. Dieser schlägt ihn und der Bauarbeiter ist für zwei Wochen arbeitsunfähig.
    • Das Bundesgericht verpflichtet die Arbeitgeberin zur Zahlung von einem Monatslohn.
  • Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters im Bereich Entwicklung/Verkauf im ersten Dienstjahr. Der Mitarbeiter beschimpft seinen Vorgesetzten als «Arschloch». Die Arbeitgeberin verwarnt den Mitarbeiter und entlässt ihn, ohne Hinzukommen eines neuen Grundes, tags darauf fristlos.
    • Das Bundesgericht verpflichtet die Arbeitgeberin zur Zahlung von einem Monatslohn.

Auch die Arbeitgeberin kann gegen Sie als Arbeitnehmer gerichtlich klagen, wenn Sie ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt haben. Bestätigt das Gericht, dass Sie ungerechtfertigterweise fristlos gekündigt haben, treten diese Rechtsfolgen ein:

  • 1. Das Gericht kann Sie dazu verpflichten, Ihrer Arbeitgeberin einen Viertel Ihres Monatslohnes als Entschädigung zahlen.
  • 2. Ist der Arbeitgeberin durch Ihren plötzlichen Weggang ein grösserer Schaden entstanden, müssen Sie ihr diesen ersetzen.

Beispiel: Die Arbeitgeberin kann einen Kundenauftrag nicht ausführen, weil sie keinen kurzfristigen Ersatz für Sie findet und muss dem Kunden deswegen Schadenersatz leisten. Allerdings stehen die Chancen für die Arbeitgeberin, neben dem Monatslohnviertel noch weiteren Schadenersatz zu erhalten, meist schlecht. Sie muss nämlich den Schaden betragsmässig genau beziffern können. Überdies muss sie beweisen können, dass der Arbeitnehmer allein oder zumindest hauptsächlich für diese Mehrkosten verantwortlich ist.


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