Kündigungsfristen
5 Antworten zu Kündigungsfristen
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Welche Fristen gelten für die Kündigung?
Das kommt auf die vertragliche Regelung, den allfälligen GAV und allenfalls auf Ihr Dienstalter an.
Ohne vertragliche Regelung und ohne GAV gelten für Sie wie auch für Ihre Arbeitgeberin folgende Kündigungsfristen, nach der Probezeit je auf Ende des Monats:
- Während der Probezeit: 7 Tage
- 1. Dienstjahr: 1 Monat
- 2.-9. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Die Arbeitgeberin kann mit Ihnen andere Kündigungsfristen schriftlich vereinbaren, auch unabhängig von Ihrem Dienstalter. Ebenso sind abweichende Kündigungsfristen über einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag möglich Eine Kündigungsfrist unter einem Monat ist nur für das erste Dienstjahr und nur mit einem GAV zulässig.
Wie berechne ich die korrekte Kündigungsfrist?
Entscheidend dafür, ob Sie beziehungsweise die Arbeitgeberin die Kündigungsfrist eingehalten haben, ist, wann das Kündigungsschreiben als zugegangen bzw. empfangen gilt.
- Mündliche Kündigung: Unmittelbar nach dem Aussprechen der Kündigung
- Schriftliche direkte Kündigung: Unmittelbar nach der Aushändigung der Kündigung
- Kündigung per Post: Sobald sich Kündigung im Briefkasten des Empfängers befindet
- Kündigung per Einschreiben: Sobald Kündigung erfolgreich zugestellt wurde oder einen Werktag nach erfolglosem Zustellungsversuch.
Sind Sie ferienhalber abwesend, gilt die Kündigung als zugegangen, sobald Sie sie realistischerweise in Empfang hätten nehmen können. Sind Sie also in den Ferien im Ausland, gilt die Kündigung erst am Tag Ihrer Ankunft zuhause als zugegangen. Verbringen Sie hingegen Ihre Ferien daheim, gilt die oben stehende Zugangsregelung.
Welche Kündigungsfristen gelten bei einem befristeten Vertrag?
Grundsätzlich gibt es bei einem befristeten Vertrag keine reguläre Kündigung und auch keine Kündigungsfristen. Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung. Ihre Arbeitgeberin muss Ihnen also vor Ablauf des Vertrages nicht kündigen. Setzen Sie und Ihre Arbeitgeberin dagegen das befristete Arbeitsverhältnis «nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend» fort, «gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis».
In einem Ausnahmefall gibt es jedoch auch im befristeten Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist: Dauert Ihr befristetes Arbeitsverhältnis bereits seit zehn Jahren, können Sie und Ihre Arbeitgeberin den Vertrag «jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen».
Gelten für die Arbeitgeberin und mich dieselben Kündigungsfristen?
In aller Regel ja. Ihr Arbeitsvertrag darf keine verschiedenen Kündigungsfristen für Sie und Ihre Arbeitgeberin festhalten. Gibt es in Ihrem Arbeitsvertrag oder über eine Abrede gleichwohl unterschiedliche Fristen, «gilt für beide die längere Frist».
Eine Ausnahme davon, dass keine unterschiedlichen Kündigungsfristen zulässig sind, gibt es: Führen wirtschaftliche Gründe zu der Kündigung seitens Ihrer Arbeitgeberin, dürfen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin für sich kürzere Kündigungsfristen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist auch im Individualarbeitsvertrag sowie in einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag zulässig.
Ändern sich die Kündigungfristen bei einem Betriebsübergang?
Grundsätzlich nein. Überträgt Ihre Arbeitgeberin den Betrieb oder einen Betriebsteil auf eine Drittperson, «geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.» Will Ihre neue Arbeitgeberin andere Kündigungsfristen festsetzen, kann sie das nur mit Ihrem Einverständnis tun oder über eine Änderungskündigung. Ist hingegen ein GAV anwendbar, muss die neue Arbeitgeberin «diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.»
Lehnen Sie den Übergang ab, «wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst.» Allfällige von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende vertragliche Regelungen gelten in diesem Fall nicht mehr.