Sperrfristen
5 Antworten zu den Sperrfristen
- Was bedeutet eine Sperrfrist und wie lange dauert sie?
- Darf mir meine Arbeitgeberin kündigen, auch wenn ich noch krank bin?
- Was gilt, wenn meine Arbeitgeberin während der Sperrfrist kündigt?
- Was passiert, wenn die Sperrfrist nach der Kündigung zu laufen beginnt?
- Lösen auch ein Vaterschafts- oder ein Betreuungsurlaub eine Sperrfrist aus?
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Was bedeutet eine Sperrfrist und wie lange dauert sie?
Während der Sperrfristen darf die Arbeitgeberin nach Ablauf der Probezeit nicht ordentlich kündigen. Verschiedene Ereignisse können eine Sperrfrist auslösen. Die Dauer der Sperrfrist hängt vom Ereignis und teilweise vom Dienstalter ab:
- Schweizerischer obligatorischer Militär- oder Schutzdienst oder Schweizerischer Zivildienst, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert.
- Unverschuldete Krankheit oder unverschuldeter Unfall, wenn der Arbeitnehmer deswegen ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist.
- im ersten Dienstjahr 30 Tage;
- ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr 90 Tage;
- ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
- Schwangerschaft.
- Teilnahme an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland, sofern die Arbeitgeberin zugestimmt hat.
Darf mir meine Arbeitgeberin kündigen, auch wenn ich noch krank bin?
Ja. Nachdem die krankheitsbedingte Sperrfrist abgelaufen ist, kann Ihre Arbeitgeberin Ihnen auch dann kündigen, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit noch andauert. Dasselbe gilt bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Läuft hingegen die Sperrfrist noch und Sie sind nicht mehr voll, sondern nur noch teilweise arbeitsunfähig, darf die Arbeitgeberin Ihnen nicht kündigen. Eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin ist hier nichtig.
Was gilt, wenn meine Arbeitgeberin während der Sperrfrist kündigt?
Grundsätzlich ist die Kündigung nichtig und das Arbeitsverhältnis läuft regulär weiter. Es ist auch nicht nötig, dass Sie die Kündigung anfechten: Eine nichtige Kündigung ist gleichbedeutend wie eine Kündigung, die Ihre Arbeitgeberin nie ausgesprochen hat. Will Ihre Arbeitgeberin Ihnen kündigen, muss sie die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist erneut aussprechen, und zwar unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen.
Eine fristlose Entlassung aus wichtigen Gründen ist auch während einer Sperrfrist möglich. Dabei gilt als «wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.» Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, entscheidet im Streitfall das Gericht. Dieses «darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.» Ihre Arbeitgeberin darf Sie also nicht während der Sperrfrist fristlos entlassen, weil ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit als unzumutbar erscheint.
Was passiert, wenn die Sperrfrist nach der Kündigung zu laufen beginnt?
Anders als bei einer Kündigung während einer Sperrfrist ist eine Kündigung vor einer Sperrfrist gültig. Allerdings unterbricht die Sperrfrist die Kündigungsfrist, diese wird erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Lösen auch ein Vaterschafts- oder ein Betreuungsurlaub eine Sperrfrist aus?
Der Vaterschaftsurlaub löst keine Sperrfrist aus. Kündigt Ihnen aber Ihre Arbeitgeberin innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Ihres Kindes, verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage.
Der Betreuungsurlaub, der auf den 1. Juli 2021 in Kraft treten wird, wird eine Sperrfrist auslösen. Der Betreuungsurlaub dauert höchstens 14 Wochen, beziehungsweise 7 Wochen pro Elternteil, sofern Sie keine abweichende Aufteilung des Urlaubes gewählt haben. Sie müssen den Urlaub innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Bezug des ersten Taggeldes zu laufen. Die Sperrfrist wird während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub gelten, längstens aber während sechs Monaten ab dem ersten Tag der Rahmenfrist.