Wohnen

Darf ich das nachbarliche Grundstück als Baustellenzufahrt nutzen?

Ist die Bauherrin für die Baustellenzufahrt auf das nachbarliche Grundstück angewiesen, darf sie es gegen Entschädigung nutzen.

Eine Baustellenzufahrt über das Nachbargrundstück ist am einfachsten dann möglich, wenn sich die beiden Grundeigentümerinnen über die Zufahrt und die Entschädigung einigen können. Ist dies nicht der Fall und ist die Zufahrt über eine öffentliche Strasse nicht möglich, kann die Eigentümerin des Baugrundstückes eine Baustellenzufahrt über das nachbarliche Grundstück über einen Notweg durchsetzen. Ist die Zufahrt über eine öffentliche Strasse möglich, aber ungünstig, besteht in einigen Kantonen ein Wegrecht zu Bauzwecken.

Notweg gegen Entschädigung

Führt keine öffentliche Strasse auf das Baugrundstück, hat die Eigentümerin gegenüber ihrem Nachbarn einen Anspruch auf einen Notweg. Kommen mehrere Nachbargrundstücke in Frage, richtet sich der Anspruch zunächst gegen denjenigen Nachbarn, für den der Notweg am ehesten zumutbar ist. Entscheidend dabei sind die früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse. Ergibt sich daraus keine Lösung, muss derjenige Nachbar einen Notweg über sein Grundstück akzeptieren, für den der Notweg «am wenigsten schädlich ist». Das Gesetz erinnert daran, dass bei der Festsetzung des Notweges «auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen» ist.

Den Notweg gibt es allerdings nicht gratis, vielmehr muss die berechtigte Grundeigentümerin dem Nachbarn «volle Entschädigung» leisten. Diese umfasst zum einen die Entschädigung für die Benutzung fremden Eigentums, zum anderen aber auch die Behebung allfälliger Schäden durch die Baufahrzeuge.

Kantonale Wegrechte können Baustellenzufahrt ermöglichen

Ist das Baugrundstück an eine öffentliche Strasse angeschlossen, ist diese aber wenig geeignet für Fahrten von und zu der Baustelle, besteht allenfalls die Möglichkeit eines kantonalen Wegrechtes. Die Kantone können – müssen aber nicht – solche das Bundesrecht ergänzende weitere Wegrechte namentlich für Baustellenzufahrten in ihrer Gesetzgebung verankern.

Auch hier muss die berechtigte Grundeigentümerin die belastete Grundeigentümerin entschädigen.

Aktualisiert am 31. Oktober 2024