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Darf ich in der Schweiz wild campen?

Grundsätzlich ist Wildcamping in der Schweiz verboten. Kantone und Gemeinden können wildcampen innerhalb der bundesgesetzlichen Schranken erlauben.

Ein so genanntes «Jedermannsrecht» wie in skandinavischen Ländern existiert in der Schweiz nicht. Kantone und Gemeinden können weitgehend selbst regeln, ob sie Wildcamping zulassen oder nicht. Sie müssen sich dabei aber an verschiedene Bundesgesetze halten, so etwa das Waldgesetz, das Natur- und Heimatschutzgesetz oder das Jagdgesetz. In jedem Fall sinnvoll ist es, vor dem Wildcampen bei der zuständigen Gemeinde nachzufragen.

Kantonale und kommunale Polizeigesetze können Wildcampen verbieten

Die Kantone und Gemeinden regeln das Wildcamping unterschiedlich. Teilweise verbieten sie wildes Camping allgemein, teilweise gelten Ausnahmeregelungen für Parkplätze oder für Gebiete oberhalb der Waldgrenze.

Wie das Bundesgericht festhält, darf die Gemeinde in ihrer Polizeigesetzgebung das Wildcampen einschränken oder verbieten. Es hat die Beschwerde eines Wildcampers abgelehnt, der seinen Ausflug in die Natur mit einer Ordnungsbusse bezahlen musste. Dass das kommunale Polizeigesetz «das Campieren sowie Übernachten in Wohnmobilen und anderen Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Grund nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen» erlaube, sei verfassungskonform.

Wildcamping in Schutzgebieten meist verboten

Neben der kantonalen und kommunalen Polizeigesetzgebung sind bestimmte Gebiete bundesrechtlich strenger geschützt. So ist es etwa unzulässig, im Wald zu zelten, wenn der Camper damit die Funktionen des Waldes gefährdet oder beeinträchtigt. Denn dies ist eine gemäss Waldgesetz unzulässige «nachteilige Nutzung».

Ebenso unzulässig ist das Wildcampen in Naturschutzgebieten sowie im Nationalpark und in Naturerlebnisparks. Während in Naturschutzgebieten das Campen nicht immer ausdrücklich verboten, aufgrund des Schutzziels aber gleichwohl unzulässig ist, ist Wildcamping nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowohl in der Kernzone des Nationalparks als auch in jener von Naturerlebnispärken verboten. Für die regionalen Naturpärke hält der Bundesgesetzgeber fest, dass ein naturnaher Tourismus zu fördern sei. Inwiefern dabei Wildcamping erlaubt ist, ist kantonal oder kommunal geregelt.

Schliesslich ist auch in Jagdbanngebieten das freie Zelten und Campieren aufgrund des Artenschutzes verboten. Ruhezonen für Wildtiere wiederum sind kantonal und kommunal geregelt, auch hier ist Wildcamping regelmässig verboten.

Aktualisiert am 12. September 2024