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Habe ich wegen der Teuerung Anspruch auf eine Lohnerhöhung?

Auch bei einer starken Teuerung gibt es für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Ist der Teuerungsausgleich jedoch vereinbart oder vertraglich vorgeschrieben, muss die Arbeitgeberin ihn zu den dort festgelegten Bedingungen gewähren.

Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer den Lohn auszahlen, der verabredet oder üblich ist. Kommt ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) zur Anwendung, gelten die darin enthaltenen Bestimmungen. Ein Anspruch auf eine Lohnerhöhung und damit auch auf eine Reallohnerhöhung besteht nur dann, wenn Arbeitgeberin und Arbeitnehmer diese verabredet haben, sie üblich ist oder wenn ein GAV / NAV diese vorschreibt.

Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist der automatische Teuerungsausgleich teilweise gesetzlich vorgegeben. So haben beispielsweise die Bundesangestellten einen Anspruch auf einen «angemessenen Teuerungsausgleich».

Arbeitsverträge regeln Teuerung meist nicht

In aller Regel steht in den Einzelarbeitsverträgen nichts zu der Teuerung. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall mit der Arbeitgeberin über den Lohn verhandeln. Die Teuerung kann hier ein Argument sein, es steht der Arbeitgeberin aber frei, auf das Argument einzugehen oder nicht.

Ist allerdings ein GAV oder ein NAV anwendbar und sieht dieser einen jährlichen Teuerungsausgleich vor, muss sich die Arbeitgeberin daran halten. Ein GAV oder ein NAV kann jedoch auch bloss festlegen, dass die Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer oder dessen Vertretung einmal jährlich über den Lohn verhandeln muss.

Teuerungsausgleich kann gesetzlich vorgeschrieben sein

Arbeitnehmer mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag haben teilweise einen generellen Anspruch auf den Teuerungsausgleich. Im Bund beispielweise hat dieser in einer angemessenen Höhe zu erfolgen, konkret «beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden» über den jeweiligen Teuerungsausgleich.

In Lehre und Praktikum gelten andere Regeln

Wer noch in der Ausbildung ist, hat bei Lohnverhandlungen und auch beim Teuerungsausgleich schlechte Karten. Denn der Lohn ist im Lehrvertrag festgelegt, Nachverhandlungen sind in aller Regel nicht möglich. Selbst wenn also ein GAV anwendbar ist und der einen Teuerungsausgleich vorsieht, hat eine lernende Person keinen Anspruch auf eine Reallohnerhöhung.

Auch ein beim Bund angestellter Hochschulpraktikant darf nicht auf einen Teuerungsausgleich hoffen. Der Bundesrat legt in seiner Bundespersonalverordnung fest, dass Hochschulpraktikanten keinen Teuerungsausgleich erhalten.