Behörden
Ich betreue über einen Verein gratis Kinder - Steuerabzug möglich?
Wer Freiwilligenarbeit leistet, darf den Gegenwert nicht von der Steuer abziehen. Hingegen sind freiwillige geldwerte Leistungen an gemeinnützige Organisationen abzugsfähig.
Sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene sind keine Abzüge für Freiwilligenarbeit vorgesehen. Das Steuerharmonisierungsgesetz hält fest, dass nur die in den jeweiligen Gesetzen aufgeführten Steuerabzüge zulässig sind. Ein Kanton darf also keinen entsprechenden Abzug einführen. Hingegen darf die steuerpflichtige Person sowohl bei der Bundessteuer wie auch bei den kantonalen Steuern Zuwendungen an gemeinnützige und steuerbefreite Organisationen abziehen.
Kein Steuerabzug für Freiwilligenarbeit
Weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den kantonalen Steuern kann die steuerpflichtige Person ihr freiwilliges Engagement von dem Einkommen abziehen und so ihr steuerbares Einkommen verringern. Der Nationalrat hat eine Motion, welche einen Steuerabzug für Freiwilligenarbeit einführen wollte, abgelehnt.
Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen abzugsfähig
Für die Bundessteuer darf die steuerpflichtige Person «die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind», von ihrem Einkommen abziehen. Abzugsfähig sind Beträge ab 100 CHF bis zu 20 Prozent des Reineinkommens.
Auch die Kantone dürfen Leistungen an gemeinnützige, von der Steuer befreite, Organisationen als Abzüge anerkennen. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, die Höhe des zulässigen Abzuges festzulegen. Die meisten Kantone wenden ebenfalls die für die Bundessteuer definierten Limiten an. Einige Kantone haben aber eigene Regeln, so lässt Baselland beispielsweise Abzüge in unbeschränkter Höhe zu, während im Kanton Neuenburg nur 5% des Reineinkommens abgezogen werden dürfen.
Aktualisiert am 29. Dezember 2022