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Ich ziehe um! Muss mir mein Chef frei geben?

Die Arbeitgeberin ist gesetzlich verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer für einen Umzug einen Sonderurlaub zu gewähren. Üblich ist ein freier Tag, teilweise gewähren GAV einen zusätzlichen Tag bei einem Umzug über eine weitere Distanz. Die Arbeitgeberin darf dies vertraglich grosszügiger, nicht aber strenger regeln.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die «üblichen freien Stunden und Tage». Dies umfasst auch einen Sonderurlaub bei einem Umzug. Die Arbeitgeberin kann die Details arbeitsvertraglich regeln, darf aber von dem Grundsatz nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Keine Antwort gibt das Obligationenrecht (OR) auf die Frage, ob der Sonderurlaub bezahlt oder unbezahlt ist.

Arbeitgeberin muss für Umzug frei geben

Das Gesetz hält lediglich fest, dass die Arbeitgeberin die «üblichen freien Stunden und Tage» gewähren muss. Wie viele Tage dieser Anspruch umfasst, ist im OR nicht festgehalten. Hingegen verankern die Gesamtarbeitsverträge (GAV) teilweise detailliertere Regelungen und geben etwa Anrecht auf einen freien Tag für einen Umzug innerhalb der Region und entsprechend länger für einen Umzug über eine weitere Entfernung.

Die Arbeitgeberin darf weder vom Gesetz noch vom allenfalls anwendbaren GAV zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Sie darf jedoch grosszügiger sein und dem Arbeitnehmer beispielsweise zusätzliche freie Tage für den Umzug gewähren. Umgekehrt ist es grundsätzlich zulässig, dass sie von Teilzeitangestellten verlangt, ihren Umzugstag auf ihren freien Tag zu legen.

Aufgepasst: Für ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis gelten die Vorgaben gemäss der anwendbaren Personalgesetzgebung. Das OR ist nicht anwendbar, sofern das Reglement nicht auf darauf verweist.

Zügeltag nicht zwingend bezahlt

Ebenfalls nicht geregelt ist im Gesetz, ob der Umzugstag bezahlt ist oder nicht. Kommt auf das Arbeitsverhältnis ein GAV zur Anwendung, sind die allfällig darin verankerten Regelungen anwendbar. Auch hat sich die Arbeitgeberin daran zu halten, wenn sie die Bezahlung vertraglich garantiert.

Regeln weder Arbeitsvertrag noch ein allfälliger GAV die Bezahlung des Zügeltags, bezahlt die Arbeitgeberin die Zeit üblicherweise, sofern der Arbeitnehmer im Monatslohn angestellt ist. Im Stundenlohn hingegen ist der Umzugstag in der Regel nicht bezahlt.

Aktualisiert am 28. September 2023