Wohnen

Ist das Starten des Motorrades in der Tiefgarage erlaubt?

Ein Mieter darf sein Motorrad in der Regel bereits in der Tiefgarage starten.

Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss auf die anderen Hausbewohner Rücksicht nehmen und darf namentlich während der Ruhezeiten keinen unnötigen Lärm verursachen. Ein Motorrad lässt sich jedoch ohne Motor kaum bewegen, weswegen ein Mieter es auch während der Ruhezeiten starten darf. Hingegen ist unnötiger Lärm etwa durch wiederholtes Aufstarten nicht zulässig, ebenso wie das Vorwärmen des Motors auf öffentlichen Strassen nicht erlaub ist.

Mieter muss unnötigen Lärm unterlassen

Generell muss der Mieter auf die anderen Hausbewohner Rücksicht nehmen und sich an eine allfällige Hausordnung halten, sofern die Vermieterin eine solche erlassen und im Mietvertrag oder bei dessen Abschluss darauf hingewiesen hat.

Hausordnungen halten regelmässig Ruhezeiten fest, während derer unnötiger Lärm zu unterlassen ist. Ein Motorrad zu starten ist jedoch nicht unnötig, da sich ein Motorrad in der Regel nur schwer ohne laufenden Motor herausstossen lässt. Deswegen darf ein Mieter sein Motorrad auch während der Ruhezeit in der Tiefgarage starten, um loszufahren. Ein allgemeines Verbot wäre unverhältnismässig. Startet der Mieter den Motor seines Motorrades aber mitten in der Nacht mehrfach, bloss um zu schauen ob alles funktioniert, dürfte er damit gegen die Hausordnung verstossen – jedenfalls sofern und soweit der Lärm bis in die Wohnungen dringt.

Ordnungsbusse bei unnötigem Vorwärmen des Motors

Auch ausserhalb der Tiefgarage, auf öffentlichen Strassen, gibt es Vorschriften rund um das Starten des Motorrades. So hat der Fahrzeugführer «jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern» zu unterlassen. Es ist damit nicht erlaubt, das Motorrad zu starten, um den Motor warm laufen zu lassen und sich unterdessen Handschuhe und Helm anzuziehen.

Die Lärmbelästigung ist insbesondere in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts zu vermeiden. Die lokale Polizeiverordnung gibt Auskunft darüber, was als «nachts» gilt, meist gilt die Nachtruhe ab 22.00 bis 6.00. Für das «unnötige Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs» droht eine Ordnungsbusse über 60 CHF.

Aktualisiert am 31. Oktober 2024