Familie
Ist eine Ausbildung in erster Hilfe für eine Lehrperson Pflicht?
Es gibt keine schweizweite Pflicht für Lehrpersonen, kompetent erste Hilfe leisten zu können. Die kantonalen Gesetze können Vorgaben machen.
Ob eine Lehrperson erste Hilfe leisten können muss, hängt davon ab, in welchem Kanton und in welcher Gemeinde sie arbeitet. Denn die Kantone sind für das Schulwesen zuständig und können so auch regeln, ob und welche Ausbildungen Lehrpersonen im Bereich der ersten Hilfe absolvieren müssen. Unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht jedoch haben die Lehrpersonen eine Garantenstellung und sind im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich, dass den Kindern nichts passiert.
Lehrperson muss meist keine Ersthelferausbildung haben
Während die Lehrpersonen über die Gesundheitsschutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes geschützt sind, existieren keine schweizweit geltenden Gesundheitsschutzbestimmungen für Schüler. Dies gilt sowohl für öffentliche wie auch für Privatschulen und unabhängig davon, ob es sich um die obligatorische oder die nachobligatorische Schulzeit handelt. Hat jedoch eine Schule das arbeitsrechtlich vorgeschriebene Erste-Hilfe-Konzept umgesetzt, wird dies in der Praxis auch auf die Schüler anwendbar sein.
Einige Kantone, Gemeinden und Schulen gehen hier weiter und schreiben einzelnen oder allen Lehrpersonen den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses vor. (Siehe auch: «Darf die Lehrperson Medikamente verabreichen?»)
Lehrpersonen verantwortlich für die anvertrauten Kinder
Erleidet ein Kind aufgrund unterlassener oder ungenügender Erste-Hilfe-Massnahmen eine Schädigung, wird ein Gericht die Frage beantworten müssen, ob die verantwortliche Lehrperson andere Massnahmen hätte ergreifen müssen. Ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung an der konkreten Schule Pflicht, wird das Gericht namentlich beurteilen, ob die Lehrperson die dort gelehrten Massnahmen angemessen umgesetzt hat.
Aber auch wenn an der Schule keine ausdrücklichen Vorschriften in Sachen Erste-Hilfe-Ausbildung gelten, bleiben Lehrpersonen aufgrund ihrer Garantenstellung verantwortlich für die körperliche Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Kinder. Ohne Pflicht zur Ersthelferausbildung wird ein Gericht individuell beurteilen müssen, ob die Lehrperson angemessen gehandelt hat. Dabei wird es neben der konkreten Situation insbesondere die individuelle Ausbildung der Lehrperson in die Beurteilung mit einbeziehen. (Siehe auch: «Kletterunfall: Ist die Lehrperson strafrechtlich verantwortlich?»)