Unterwegs

Muss ich bei einem Verkehrsunfall erste Hilfe leisten?

Sowohl am Unfall beteiligte als auch unbeteiligte Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, Verletzten zu helfen, sofern dies zumutbar ist.

Bei einem Verkehrsunfall auf einer öffentlichen Strasse gilt die gesetzliche Hilfeleistungspflicht. Alle Beteiligten müssen sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Als «Beteiligte» gelten dabei laut Bundesgericht nicht nur die unfallverursachenden Personen, sondern alle, welche irgendwie in den Unfall verwickelt sind.

Sind Personen verletzt, haben nicht nur die direkt Beteiligten, sondern auch Unbeteiligte für Hilfe zu sorgen, sofern ihnen das zumutbar ist.

Ampelschema beachten bei Verkehrsunfall

Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, sollte gemäss dem Ampelschema vorgehen:

  • Schauen: Einschätzen der Situation, um zu verstehen, was passiert ist und was noch passieren könnte;
  • Denken: Schlussfolgerungen ziehen und überlegen, welche Sicherung der Unfallstelle am sinnvollsten ist;
  • Handeln: Warnweste anziehen, auf eigene Sicherheit achten, Unfallstelle sichern und verletzte Personen aus der Gefahrenzone bringen.

Beteiligte Personen müssen Unfallstelle sichern

Entstehen bei einem Unfall Verkehrshindernisse, müssen alle Beteiligten und namentlich auch die Mitfahrenden Sicherheitsmassnahmen treffen. Zur Sicherung des Verkehrs dürfen die beteiligten Personen auch die Lage an der Unfallstelle ändern, wobei sie die ursprüngliche Lage vorher auf der Strasse anzeichnen sollen.

Auch Unbeteiligte müssen bei einem Verkehrsunfall verletzten Personen helfen

Ist jemand verletzt, müssen in erster Linie die Fahrzeuglenker die Polizei benachrichtigen. Dies gilt in der Praxis auch bei vermeintlich kleinen Verletzungen, da auch hier innere und nicht auf den ersten Blick sichtbare Verletzungen gleichwohl möglich sind. Wie zur Sicherung des Verkehrs dürfen die beteiligten Personen die Lage an der Unfallstelle auch zum Schutz von Verletzten ändern, auch hier sollen sie die ursprüngliche Lage vorher auf der Strasse anzeichnen.

Am Unfall Beteiligte wie auch Unbeteiligte müssen grundsätzlich Erste Hilfe leisten. Art und Umfang der Hilfe hängt von der Art der Verletzung und den eigenen Kompetenzen ab. Entscheidend ist zudem auch, ob bereits qualifizierte Fachkräfte vor Ort sind. Die Erste Hilfe muss in der Praxis sowohl für Beteiligte als auch für Unbeteiligte zumutbar sein. Eine Hilfeleistung ist namentlich dann nicht zumutbar, wenn sie das eigene Leben gefährdet. Die blosse Angst vor einer Strafverfolgung hingegen führt nicht zu einer Aufhebung der Hilfeleistungspflicht.

Wer als Unbeteiligter einer in einem Verkehrsunfall verletzten Person nicht hilft, obwohl ihm das zumutbar wäre, riskiert eine Busse. Wer hingegen als Beteiligter seine Hilfeleistungspflicht missachtet, riskiert eine Freiheitsstrafe. Das Gesetz sieht diese zwar nur bei Fahrerflucht vor. Das Bundesgericht hingegen sanktioniert bereits die unterlassene Hilfeleistung mit einer Freiheitsstrafe, sofern der Unfallverursacher sich passiv verhält und verschleiert, dass er am Unfall beteiligt war.