Unterwegs

Muss ich eine Landessprache beherrschen, um in die Schweiz zu ziehen?

Wer in der Schweiz lebt, muss grundsätzlich eine Landessprache beherrschen oder erlernen. Im Einbürgerungsverfahren gelten erhöhte Anforderungen.

Die Schweiz verlangt von den Personen, die auf ihrem Staatsgebiet leben wollen, dass sie sich integrieren. Die Integration beinhaltet die Kenntnis oder das Erlernen von Grundkenntnissen einer Landessprache. Personen aus EU/EFTA-Staaten, auf die das Freizügigkeitsabkommen anwendbar ist, müssen für ihre Aufenthaltsbewilligung keinen Sprachnachweis erbringen.

Wer sich einbürgern lassen will, muss sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache verständigen können.

Aufenthaltsbewilligung an Kenntnisse einer Landessprache geknüpft

Grundsätzlich ist eine Aufenthaltsbewilligung an die Grundkenntnisse einer Landessprache beziehungsweise an das Erlernen von Grundkenntnissen einer Landessprache geknüpft. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • Wer unter das Freizügigkeitsabkommen mit der EU fällt, muss für seine Aufenthaltsbewilligung keine Sprachkompetenzen nachweisen;
  • Ausländische Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizern müssen keine Sprachkompetenzen nachweisen;
  • Kann eine Person wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Sprachkompetenzen nicht oder nur erschwert erwerben können, berücksichtigt die zuständige Behörde dies angemessen.

Fällt die Person nicht unter eine der oben genannten Ausnahmen, überprüft die zuständige Behörde im Rahmen der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Jahr, ob die Person über nachgewiesene Grundkenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache verfügt. Auch wer als Au-Pair in der Schweiz arbeitet, muss einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen.

Aufgepasst: Wer ausserhalb des Geltungsbereiches des Freizügigkeitsabkommens als Familienangehöriger einer Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft in die Schweiz kommt, muss bereits für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot nachweisen. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung müssen sie die entsprechenden Sprachkenntnisse nachweisen. Diese Vorgaben gelten nicht für Kinder unter 18 Jahren.

Erhöhte sprachliche Anforderungen bei Niederlassungsbewilligung

Wer sich mindestens zehn Jahre legal in der Schweiz aufgehalten hat, kann die Niederlassungsbewilligung beantragen. Kann sich die Person in der am Wohnort gesprochenen Landessprache gut verständigen, kann sie die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren beantragen.

Die zuständige Behörde erteilt die Niederlassungsbewilligung nur dann, wenn sich die Person erfolgreich integriert hat. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie die am Wohnort gesprochene Landessprache auf dem Referenzniveau A2 spricht und auf dem Referenzniveau A1 schreibt. Auch wer im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung beantragt, muss dieses Sprachniveau nachweisen. Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist für die mündlichen Sprachkenntnisse das Referenzniveau B1 notwendig.

Aufgepasst: Die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung gelten auch für Personen, auf die das Freizügigkeitsabkommen anwendbar ist sowie für Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern, mit Ausnahme von Kindern unter 18 Jahren. Auch bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Behörden hingegen die Situation von Personen, die behinderungs- oder krankheitsbedingt die Sprachkompetenzen nicht erwerben können, angemessen berücksichtigen.

Für Einbürgerung Sprachniveau B1 erforderlich

Wer sich in der Schweiz einbürgern lassen möchte, muss nachweisen, dass er sich erfolgreich integriert hat. Eine solche «erfolgreiche Integration» zeigt sich unter anderem «in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen».

Dies sehen die Behörden als erfüllt an, wenn die Person die Landessprache mündlich auf dem Referenzniveau «B1» und schriftlich auf dem Referenzniveau «A2» beherrscht. Als Sprachnachweis gelten neben einer erfolgreich abgelegten Sprachprüfung:

  • Muttersprache;
  • Besuch der obligatorischen Schule in der Landessprache während mindestens fünf Jahren;
  • Abschluss einer Ausbildung auf Sekundärstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache.

(Siehe auch: «Genügt die bestandene Matura als Sprachnachweis für die Einbürgerung?»)

Aktualisiert am 13. Juni 2024