Wohnen

Muss ich mich als Mieter um die verstopfte Toilette kümmern?

Kann der Mieter die Toilette nicht selbst entstopfen, muss sich die Vermieterin darum kümmern, nicht aber zwingend auch die Kosten übernehmen.

Nur wenn der Mieter einen Mangel selbst und ohne besondere Fachkenntnisse beheben kann, handelt es sich um den so genannten «kleinen Unterhalt», um den er sich selbst kümmern muss. Ist es jedoch notwendig, einen Fachmann beizuziehen, muss er dies der Vermieterin melden. Nur bei einem Notfall kann der Mieter ausnahmsweise selbst einen Fachmann aufbieten. Bezahlen für den Schaden muss der Mieter, sofern die Toilette wegen ihm verstopft ist.

Mieter muss kleine Reinigungen selbst übernehmen

Kann der Mieter die WC-Verstopfung mit gängigen Werkzeugen oder Hausmitteln selbst beheben, muss er dies tun. Bevor er also der Vermieterin den Mangel meldet oder gar selbst einen Sanitär aufbietet, sollte er versuchen, der Verstopfung mit einem Pümpel, einer Rohrspirale oder Hausmitteln wie Putzessig oder Natron zu Leibe zu rücken. Tut er dies nicht und behebt dann ein Sanitär den Mangel, obwohl der Beizug eines Fachmannes nicht notwendig gewesen wäre, bleibt der Mieter auf der Rechnung sitzen. (Siehe auch: «Welche Schäden in meiner Mietwohnung muss ich selbst übernehmen?»)

Mieter darf Sanitär nur im Notfall selbst anrufen

Kann der Mieter das verstopfte WC nicht mit einfachen Hausmitteln selbst entstopfen, muss er dies in aller Regel der Vermieterin melden, welche dann einen Fachmann aufbietet. Erreicht der Mieter seine Vermieterin allerdings nicht innert nützlicher Frist oder reagiert diese zu spät, darf er selbst einen Sanitär kommen lassen, da ein verstopftes WC in aller Regel unzumutbar und eine umgehende Beseitigung des Mangels notwendig ist.

Die Rechnung muss zunächst diejenige Partei bezahlen, welche dem Sanitär den Auftrag gegeben hat. Je nachdem aber, wer für den Schaden verantwortlich ist, kann die Auftraggeberin den Betrag zurückfordern. Hat so beispielsweise die Vermieterin den Sanitär aufgeboten, muss der Mieter gleichwohl bezahlen, wenn er für die Verstopfung verantwortlich ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er Lebensmittel oder Feuchttücher ins WC gespült hat. Liegt die Ursache bei anderen Mietern oder im mangelhaften Unterhalt durch die Vermieterin, muss der Mieter den Schaden hingegen nicht übernehmen.