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Sonderverkauf bedeutet Überstunden: Muss der Chef diese auszahlen?

Die Arbeitgeberin muss Überstunden dann auszahlen oder durch Freizeit ausgleichen, wenn sie nichts anderes im Vertrag geregelt hat. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten strengere Schutzbestimmungen.

Ob und wie sie Überstunden vergütet, regelt die Arbeitgeberin im Arbeitsvertrag. Ist ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) anwendbar, gelten dessen Bestimmungen. Ohne vertragliche Regelung muss die Arbeitgeberin die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von mindestens 25% auf den Normallohn vergüten. Ist der Arbeitnehmer damit einverstanden, kann die Arbeitgeberin die Überstundenarbeit auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

Während ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich zur Überstundenarbeit verpflichtet ist, sind namentlich schwangere und stillende Frauen sowie Jugendliche stärker geschützt.

Im Verkauf ist Überzeitarbeit zum Nulltarif erlaubt

Im Verkauf gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden. Wer mehr als diese 45 Stunden / Woche arbeitet, leistet Überzeitarbeit. Diese ist unabhängig von der vertraglichen Regelung mit einem Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent oder, mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers, durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

Aufgepasst: Die Überzeitregelung gilt für das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels nur dann, wenn die Überzeitarbeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.

Sonderschutz für verletzliche Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind grundsätzlich zur Überstundenarbeit verpflichtet, sofern die Arbeitgeberin ihm dies nach Treu und Glauben zumuten kann.

Eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin darf die Arbeitgeberin nicht länger als vertraglich vereinbart beschäftigen. Keinesfalls darf diese Arbeitnehmerin länger als 9 Stunden arbeiten. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat darf die Mitarbeiterin stehend höchstens insgesamt 4 Stunden pro Tag arbeiten.

Auch Jugendliche sind besonders geschützt. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für diese gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden, wobei der obligatorische Schulbesuch an einem Arbeitstag auch als Arbeitszeit gilt. Überzeit, das heisst im Falle von Jugendlichen mehr als 9 Stunden pro Tag, dürfen sie bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht leisten. (Siehe auch: «Nachtarbeit in der Lehre – ist das erlaubt?»)

Aktualisiert am 28. März 2024