Familie
7 Antworten zu der Information des Samenspendekindes
Der Bundesrat hat die Information der Kinder von Samenspendern per 1. Januar 2019 neu geregelt.
1. Wann darf ein Spenderkind Auskunft über den Samenspender verlangen?
Nach wie vor muss das Kind das 18. Lebensjahr vollendet haben, um Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen zu dürfen. Ist es jünger, teilt ihm das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen (EAZW) schriftlich mit, dass es noch keinen Anspruch auf Auskunft hat.
2. Wie erhält ein Spenderkind Informationen über den Samenspender?
Neu darf ein Spenderkind wählen, wie es informiert werden will. Es kann bei dem EAZW eine Mitteilung per Post verlangen. Als Alternative hat das Kind die Möglichkeit, durch eine Ärztin, eine sozialpsychologisch geschulte Person oder eine von ihm bezeichnete Fachstelle informiert zu werden. (Siehe auch: «7 Antworten zu der «Ehe für alle»»)
3. Reicht eine mündliche Information über den Samenspender?
Nein. Das Spenderkind hat Anspruch auf einen schriftlichen Bericht über die Personalien des Samenspenders.
4. Was passiert, wenn das Amt den Samenspender nicht gefunden hat?
Das EAZW informiert das Kind, falls es den Samenspender nicht gefunden hat.
5. Informiert das Amt den Samenspender über die Nachforschungen des Spenderkindes?
Nach wie vor informiert das EAZW den Samenspender, bevor es dem Spenderkind Auskunft über seine Personalien erteilt.
6. Was passiert, wenn der Samenspender keinen persönlichen Kontakt will?
Das EAZW gibt die Auskunft nach wie vor auch, wenn der Samenspender keinen persönlichen Kontakt will. Ebenfalls informiert es das Spenderkind nach wie vor darüber und weist es auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hin.
7. Wie konnten sich Samenspenderkinder vor dem 1. Januar 2019 informieren?
Ein Spenderkind musste persönlich beim EAZW in Bern vorsprechen, um einen schriftlichen Bericht über die Personalien des Samenspenders zu erhalten.
Aktualisiert am 14. November 2024